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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
112 C 1808/18AG Aschaffenburg·25. Juli 2019

Keine Verweisung auf Diskussion mit Werkstatt

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Das AG Aschaffenburg entschied, dass die Klägerin sich nicht darauf verweisen lassen muss, strittige Positionen mit der Werkstatt selbst zu diskutieren.

Leitsatz

"Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, strittige Positionen mit der Werkstatt selbst zu diskutieren."

Vollständige Analyse

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat in seiner Entscheidung die grundlegende Linie des Bundesgerichtshofs zur Schadensregulierung bestätigt. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten. Er darf sich darauf verlassen, dass die von ihm ausgewählte Fachwerkstatt die Reparatur sach- und fachgerecht durchführt und eine korrekte Rechnung stellt. Einwände des Schädigers bzw. dessen Versicherers gegen die Höhe der Rechnung muss der Geschädigte nicht selbst mit der Werkstatt klären.

Diese Entscheidung ist von hoher praktischer Relevanz, da Versicherer häufig versuchen, den Geschädigten durch Verweis auf einen Prüfbericht in eine Auseinandersetzung mit der Werkstatt zu drängen. Das Urteil des AG Aschaffenburg stellt klar, dass dies unzulässig ist. Der Geschädigte hat Anspruch auf eine zügige und unkomplizierte Regulierung seines Schadens.

Praxistipps

  • Werkstattwahl: Wählen Sie eine qualifizierte Fachwerkstatt für die Reparatur Ihres Fahrzeugs.
  • Rechnungspositionen: Überlassen Sie die Diskussion über strittige Rechnungspositionen dem Schädiger bzw. dessen Versicherer.
  • Rechtsschutz: Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung kann die Kosten für einen Rechtsstreit übernehmen.

Quelle: iww.de

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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