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Merkantile Wertminderung auch bei Bagatellschäden
Zusammenfassung
Das LG Saarbrücken stellt klar, dass eine merkantile Wertminderung auch bei kleineren Schäden (Bagatellschäden) anfallen kann und es keine pauschale Bagatellgrenze gibt.
Leitsatz
"Ein merkantiler Minderwert ist auch bei nur geringfügigen, sogenannten Bagatellschäden nicht von vornherein ausgeschlossen."
Vollständige Analyse
Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 18. März 2011 entschieden, dass die Geringfügigkeit eines Schadens an einem Kraftfahrzeug nicht automatisch den Anspruch auf Ersatz einer merkantilen Wertminderung ausschließt. In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Schaden, der unterhalb der von manchen Versicherungen angenommenen Bagatellgrenze lag. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und betonte, dass der entscheidende Faktor für die Zuerkennung einer Wertminderung die Verkehrsauffassung ist.
Nach Ansicht des Gerichts ist ein merkantiler Minderwert dann gegeben, wenn ein potenzieller Käufer bei einem späteren Verkauf des Fahrzeugs aufgrund des offengelegten Unfallschadens einen geringeren Preis zu zahlen bereit wäre, als er es für ein unfallfreies Fahrzeug täte. Diese Bereitschaft hängt nicht allein von der Schadenhöhe ab, sondern auch von anderen Faktoren wie dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs sowie der Art des Schadens. Das Gericht stellt klar, dass es keine starre Grenze gibt, unterhalb derer eine Wertminderung pauschal verneint werden kann.
Das Urteil stärkt die Rechte von Geschädigten, da es ihnen die Möglichkeit gibt, auch bei vermeintlich kleinen Schäden einen Ausgleich für den erlittenen Wertverlust zu verlangen. Es wird betont, dass jeder Fall individuell zu prüfen ist und ein Sachverständigengutachten eine wichtige Grundlage für die Bemessung der Wertminderung darstellt. Die Entscheidung des LG Saarbrücken steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der ebenfalls eine schematische Betrachtungsweise ablehnt.
Praxistipps
- Keine Bagatellgrenze akzeptieren: Lassen Sie sich von der gegnerischen Versicherung nicht mit dem Argument abspeisen, der Schaden sei zu gering für eine Wertminderung.
- Sachverständigengutachten einholen: Beauftragen Sie einen unabhängigen KFZ-Sachverständigen mit der Feststellung der merkantilen Wertminderung. Die Kosten hierfür muss in der Regel die gegnerische Versicherung tragen.
- Alle Faktoren berücksichtigen: Achten Sie darauf, dass der Gutachter alle relevanten Faktoren wie Fahrzeugalter, Laufleistung, Art und Umfang des Schadens sowie die Marktlage in seine Bewertung einbezieht.
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Quelle: dejure.org
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