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Pauschaler Aufschlag für unfallspezifische Mehrleistungen und Eigenersparnis
Zusammenfassung
Das LG Köln hat entschieden, dass einem Geschädigten ein pauschaler Aufschlag von 20% auf die Mietwagenkosten für unfallspezifische Mehrleistungen zustehen kann. Gleichzeitig kann ein Abschlag von 10% für ersparte Eigenaufwendungen vorgenommen werden, wenn kein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde.
Leitsatz
"Ein pauschaler Aufschlag von 20% für unfallspezifische Mehrleistungen auf die Mietwagenkosten ist erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden (z.B. Vorfinanzierung, flexible Laufzeit). Ein Abschlag von 10% für ersparte Eigenaufwendungen ist vorzunehmen, es sei denn, der Geschädigte hat ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet."
Vollständige Analyse
Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 16.10.2018 (Az. 13 S 343/17) wichtige Fragen zur Berechnung von erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geklärt. Die Entscheidung betraf zwei zentrale Aspekte: den pauschalen Aufschlag für unfallspezifische Mehrleistungen und den Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.
Das Gericht sprach der Klägerin einen pauschalen Aufschlag von 20% auf die reinen Mietwagenkosten zu. Es stellte klar, dass dieser Aufschlag nicht vom Vorliegen einer Eil- oder Notsituation abhängt. Entscheidend sei vielmehr, ob die Mehrkosten durch Leistungen des Vermieters entstehen, die durch die Unfallsituation bedingt sind. Als Beispiele nannte das Gericht die Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen oder eine flexible, nicht von vornherein festgelegte Mietdauer. Diese Leistungen rechtfertigen einen pauschalen Aufschlag.
Im Gegenzug bestätigte das Gericht jedoch auch die Vornahme eines Abschlags für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10%. Dieser Abzug entfällt nur dann, wenn der Geschädigte nachweislich ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse anmietet. Das Argument der Klägerin, eine Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs sei nicht möglich gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Entscheidung differenziert somit zwischen den verschiedenen Kostenfaktoren und schafft mehr Klarheit bei der Abrechnung von Mietwagenkosten.
Praxistipps
- Aufschlag für Mehrleistungen prüfen: Prüfen Sie, ob in Ihrer Mietwagenrechnung ein Aufschlag für unfallspezifische Leistungen enthalten ist. Argumentieren Sie gegenüber der Versicherung, dass dieser Aufschlag aufgrund von Leistungen wie Vorfinanzierung oder flexibler Mietdauer gerechtfertigt ist.
- Abzug für Eigenersparnis einkalkulieren: Rechnen Sie damit, dass die Versicherung einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen (in der Regel 10%) vornehmen wird, es sei denn, Sie haben ein nachweislich klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet.
- Klassenniedriger anmieten: Um den Abzug für Eigenersparnis zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, bewusst ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse als das eigene zu mieten.
- Anwaltskosten geltend machen: Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, achten Sie darauf, dass dessen Kosten für jeden Schadensfall gesondert geltend gemacht werden, falls mehrere Fälle gleichzeitig reguliert werden.
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Quelle: ra-kotz.de
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