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Prognose- und Werkstattrisiko bei Erteilung des Reparaturauftrags
Zusammenfassung
Das LG Saarbrücken stellt klar, dass das Prognose- und Werkstattrisiko den Schädiger auch dann trifft, wenn die Reparaturrechnung noch nicht bezahlt wurde. Die Erteilung des Reparaturauftrags auf Basis eines Gutachtens ist dabei ein entscheidendes Indiz.
Leitsatz
"1. Hat der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung noch nicht bezahlt, kann der auf Grundlage eines Schadengutachtens erteilte Reparaturauftrag ein Indiz für den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein. 2. Das Prognose- und Werkstattrisiko trifft den Schädiger ab Erteilung des Reparaturauftrags und unabhängig davon, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat."
Vollständige Analyse
Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 22. Oktober 2021 (Az. 13 S 69/21) eine wichtige Klarstellung zum Werkstatt- und Prognoserisiko vorgenommen. Das Gericht entschied, dass der Schädiger das Risiko für unerwartet hohe Reparaturkosten auch dann trägt, wenn der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt noch nicht beglichen hat. Entscheidend ist die Erteilung des Reparaturauftrags auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
Das Gericht widerspricht damit der Auffassung, dass der Schutz des Geschädigten erst mit der Bezahlung der Rechnung beginnt. Die Kammer argumentiert, dass bereits die Eingehung der Verbindlichkeit (der Reparaturauftrag) einen Vermögensschaden darstellt. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt daher ab diesem Zeitpunkt. Der Geschädigte, der auf den Rat eines Sachverständigen vertraut und eine Fachwerkstatt beauftragt, ist schutzwürdig.
Der Schädiger wird jedoch nicht schutzlos gestellt. Er kann vom Geschädigten die Abtretung von dessen möglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Werkstatt verlangen, falls die Reparatur unsachgemäß oder zu teuer war. Dies stellt einen fairen Ausgleich der Interessen beider Parteien dar.
Praxistipps
- Schnell handeln: Beauftragen Sie nach einem Unfall zeitnah einen Gutachter und erteilen Sie den Reparaturauftrag.
- Rechnung aufbewahren: Auch wenn Sie die Rechnung noch nicht bezahlt haben, ist sie ein wichtiges Beweismittel.
- Abtretung anbieten: Bieten Sie der gegnerischen Versicherung die Abtretung Ihrer Ansprüche gegen die Werkstatt an, um die Regulierung zu beschleunigen.
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Quelle: recht.saarland.de
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