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Untauglichkeit eines Prüfberichts
Zusammenfassung
Das AG Zittau entschied, dass ein pauschaler Prüfbericht ohne Fahrzeugbesichtigung und ohne Nennung des Prüfers nicht geeignet ist, ein Schadengutachten zu erschüttern.
Leitsatz
"Ein Prüfbericht, der lediglich allgemeine Ausführungen enthält und bei dem nicht ersichtlich ist, dass der Ersteller das Fahrzeug besichtigt hat, ist zur Entkräftung eines Sachverständigengutachtens ungeeignet."
Vollständige Analyse
Das Amtsgericht Zittau hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass an die Substantiierung von Einwendungen gegen ein Schadensgutachten durch einen Prüfbericht hohe Anforderungen zu stellen sind. Ein einfaches Bestreiten der gutachterlichen Feststellungen genügt nicht. Vielmehr muss der Prüfbericht erkennen lassen, dass sich der Prüfer mit den konkreten Gegebenheiten des Schadensfalls auseinandergesetzt hat. Dazu gehört insbesondere die Inaugenscheinnahme des beschädigten Fahrzeugs. Fehlt es daran, ist der Prüfbericht als substantiiertes Bestreiten unzureichend.
Im vorliegenden Fall bemängelte das Gericht zudem, dass der Prüfbericht den ausstellenden Sachverständigen nicht namentlich benannte. Dies erschwert eine eventuelle Auseinandersetzung mit dessen Qualifikation und den von ihm angewandten Prüfmethoden. Das Gericht wertete den Prüfbericht daher als einen unsubstantiierten "Dreizeiler", der nicht geeignet ist, die Feststellungen des vom Kläger eingeholten Gutachtens in Frage zu stellen.
Praxistipps
- Dokumentation: Achten Sie darauf, dass das von Ihnen beauftragte Schadengutachten detailliert und nachvollziehbar ist.
- Prüfberichte: Weisen Sie pauschale Kürzungen durch Versicherer, die sich nur auf einen unsubstantiierten Prüfbericht stützen, entschieden zurück.
- Anwaltliche Hilfe: Ziehen Sie im Zweifel einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzu, um Ihre Ansprüche vollständig durchzusetzen.
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Quelle: iww.de
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