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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
14 U 24/17OLG Celle·07. November 2017

Überschreitung der 130%-Grenze bei späterer Reparaturausweitung

§ 249 BGB§ 251 BGB

Zusammenfassung

Ein Geschädigter kann keinen Ersatz von Reparaturkosten verlangen, die die 130%-Grenze überschreiten, wenn für ihn bereits vor der Reparatur erkennbar war, dass die Kosten diese Grenze überschreiten würden. Das Prognoserisiko geht in diesem Fall nicht zulasten des Schädigers.

Leitsatz

"Der Geschädigte darf sich nicht auf die Kostenschätzung eines Sachverständigen verlassen, wenn bereits im Gutachten auf die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur und auf mögliche Reparaturausweitungen hingewiesen wird, die die 130%-Grenze überschreiten."

Vollständige Analyse

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Geschädigter die Reparaturkosten, die die 130%-Grenze übersteigen, nicht ersetzt verlangen kann, wenn er bereits vor der Reparaturbeauftragung erkennen konnte, dass die Kosten diese Grenze überschreiten würden. Im vorliegenden Fall hatte der vom Kläger beauftragte Sachverständige in seinen Gutachten mehrfach auf die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur hingewiesen und keine Reparaturfreigabe erteilt. Zudem wurde auf eine mögliche Reparaturausweitung mit erheblichen zusätzlichen Kosten hingewiesen.

Der Kläger war sich der Problematik der 130%-Grenze bewusst und hatte selbst Bedenken geäußert. Trotzdem beauftragte er die Reparatur. Das Gericht entschied, dass der Kläger unter diesen Umständen nicht auf die Gutachten vertrauen durfte und das Prognoserisiko nicht zulasten des Schädigers ging. Die Klage auf Erstattung der die 130%-Grenze übersteigenden Reparaturkosten wurde daher abgewiesen.

Praxistipps

  • Prüfen Sie Gutachten sorgfältig auf Hinweise zur Wirtschaftlichkeit der Reparatur und auf mögliche Kostensteigerungen.
  • Holen Sie im Zweifel eine zweite Meinung ein, wenn das Gutachten keine klare Reparaturfreigabe enthält.
  • Seien Sie vorsichtig, wenn Sie eine Reparatur in Auftrag geben, obwohl die Wirtschaftlichkeit fraglich ist. Das Kostenrisiko liegt dann möglicherweise bei Ihnen.

Quelle: ra-kotz.de

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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