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Unrealistische Restwertangebote nach Totalschaden
Zusammenfassung
Das Landgericht München I hat entschieden, dass eine Versicherung sich nicht auf ein unrealistisches Restwertangebot berufen kann, um die Entschädigung nach einem Totalschaden zu kürzen. Ein unabhängiger Sachverständiger hatte das Angebot als wirtschaftlich unsinnig eingestuft.
Leitsatz
"Ein Restwertangebot, das wirtschaftlich unvernünftig ist und von keinem vernünftigen Kaufmann angenommen würde, ist für die Schadensberechnung unbeachtlich. Die Beweislast für die Realisierbarkeit eines ungewöhnlich hohen Restwertangebots liegt bei der Versicherung."
Vollständige Analyse
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 08.12.2023 (Az. 17 O 2076/22) klargestellt, dass Versicherungen sich nicht auf utopische Restwertangebote stützen können, um ihre Zahlungen an Unfallgeschädigte zu reduzieren. Im verhandelten Fall ging es um einen VW Transporter mit Totalschaden. Die Versicherung präsentierte ein Restwertangebot, das Tausende Euro über dem vom klägerischen Gutachter ermittelten Wert lag.
Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers und des von ihm beauftragten Gutachters. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bestätigte, dass das Angebot der Versicherung wirtschaftlich unsinnig sei. Kein vernünftiger Kaufmann würde einen so hohen Preis für das Unfallwrack zahlen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigen. Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung die Beweislast dafür trägt, dass ein solch hohes Angebot am Markt tatsächlich realisierbar ist. Da die Versicherung diesen Beweis nicht erbringen konnte, wurde sie zur Zahlung der vollen Differenz verurteilt.
Das Urteil stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten. Sie müssen sich nicht auf unrealistische Angebote von Versicherungen einlassen, die nur dazu dienen, die Entschädigungssumme zu drücken. Maßgeblich ist der auf dem regionalen Markt erzielbare Restwert, der von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird.
Praxistipps
- Lassen Sie sich von überhöhten Restwertangeboten der Versicherung nicht verunsichern.
- Bestehen Sie auf der Abrechnung auf Basis eines unabhängigen Schadensgutachtens.
- Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzu, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
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Quelle: ra-kotz.de
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