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Werkstatt- und Prognoserisiko bei konkreter Abrechnung
Zusammenfassung
Das AG Berlin-Mitte stellt klar, dass das Werkstattrisiko den Schädiger trifft. Kürzungen von Rechnungspositionen wie Fehlerspeicher auslesen, Probefahrt oder Vermessungskosten sind nicht gerechtfertigt, wenn eine Fachwerkstatt beauftragt wurde.
Leitsatz
"Das Werkstattrisiko geht grundsätzlich zu Lasten des Schädigers. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der Reparaturrechnung. Der Schädiger kann die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen (Vorteilsausgleich)."
Vollständige Analyse
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 23. September 2015 (Az. 18 C 3143/15) entschieden, dass die beklagte Versicherung die Kosten für verschiedene von ihr gekürzte Posten einer Reparaturrechnung erstatten muss. Die Versicherung hatte die Kosten für das Auslesen des Fehlerspeichers, eine Probefahrt, Reinigungskosten sowie Karosserie- und Fahrzeugvermessungen nicht übernehmen wollen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Werkstattrisiko, das grundsätzlich der Schädiger trägt. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Werkstatt zu überwachen oder die technische Notwendigkeit jeder einzelnen Maßnahme zu überprüfen. Wenn er eine qualifizierte Fachwerkstatt mit der Reparatur beauftragt, darf er darauf vertrauen, dass die abgerechneten Arbeiten auch erforderlich waren. Das Gericht stellt fest, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast durch die Vorlage der Rechnung einer anerkannten Fachwerkstatt nachkommt.
Interessant ist der Hinweis des Gerichts auf den Vorteilsausgleich. Sollte die Werkstatt tatsächlich unnötige oder überteuerte Arbeiten abgerechnet haben, steht dem Schädiger bzw. seiner Versicherung ein Anspruch gegen die Werkstatt zu. Die Versicherung kann vom Geschädigten die Abtretung dieser Ansprüche verlangen und so bei der Werkstatt Regress nehmen. Der Geschädigte selbst bleibt jedoch von diesem Risiko unbelastet.
Praxistipps
- Konkrete Abrechnung: Bestehen Sie auf der vollständigen Bezahlung der Reparaturrechnung, wenn Sie eine Fachwerkstatt beauftragt haben.
- Keine Detaildiskussion: Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen über die Notwendigkeit einzelner Rechnungspositionen ein. Verweisen Sie auf das Werkstattrisiko.
- Vorteilsausgleich: Weisen Sie die Versicherung darauf hin, dass sie mögliche Ansprüche gegen die Werkstatt im Wege des Vorteilsausgleichs verfolgen kann.
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Quelle: captain-huk.de
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