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Verlust des Versicherungsschutzes bei Unfallflucht
Zusammenfassung
Das LG Frankfurt hat in einem Fall von Unfallflucht über den Verlust des Versicherungsschutzes entschieden. Die Entscheidung wurde später vom OLG Frankfurt bestätigt, das die Berufung der Klägerin zurückwies.
Leitsatz
"Die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach einem Verkehrsunfall durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen."
Vollständige Analyse
Das Landgericht Frankfurt hatte in der Vorinstanz (Az. 2/5 O 293/99) über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Versicherungsnehmerin nach einem Unfall die Unfallstelle verlassen hatte. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Leistung unter Berufung auf eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung.
Das Gericht folgte der Argumentation der Versicherung. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt eine schwerwiegende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) verankert ist. Diese Obliegenheit dient dazu, dem Versicherer eine zeitnahe und umfassende Prüfung des Schadenfalls zu ermöglichen.
Die Entscheidung des Landgerichts wurde durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 7 U 23/00) bestätigt. Das OLG führte aus, dass die Erfüllung der Pflicht zum Verbleiben am Unfallort eine elementare und jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht darstellt. Ein Verstoß hiergegen gefährdet die Interessen des Versicherers in erheblichem Maße, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, der Verdacht eines illegalen Wettrennens im Raum stand.
Praxistipps
- Unfallort nicht verlassen: Auch bei vermeintlichen Bagatellschäden müssen Sie am Unfallort bleiben und die Feststellung Ihrer Personalien ermöglichen.
- Versicherungsschutz in Gefahr: Eine Unfallflucht führt nicht nur zu strafrechtlichen Konsequenzen, sondern gefährdet auch Ihren Versicherungsschutz. Die Kaskoversicherung kann die Leistung verweigern und die Haftpflichtversicherung kann Sie in Regress nehmen.
- Keine voreiligen Angaben: Machen Sie gegenüber der Polizei oder der Versicherung keine Angaben zur Sache, bevor Sie nicht mit einem Anwalt gesprochen haben.
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Quelle: ra-kotz.de
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