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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
2 a C 312/07AG Ludwigshafen·15. April 2008

Fiktive Schadensabrechnung, Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilpreisaufschläge, Verbringungskosten und Wertminderung

§ 249 BGB§ 287 ZPO

Zusammenfassung

Das AG Ludwigshafen bejaht den Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Dies schließt Ersatzteilpreisaufschläge, Verbringungskosten und eine merkantile Wertminderung mit ein.

Leitsatz

"Bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, Ersatzteilpreisaufschläge, Verbringungskosten und eine merkantile Wertminderung zu erstatten."

Vollständige Analyse

Das Amtsgericht Ludwigshafen hat in seinem Urteil vom 15. April 2008 (Az. 2 a C 312/07) entschieden, dass einem Geschädigten auch bei einer fiktiven Abrechnung die Kosten für die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zustehen. Das Gericht begründet dies damit, dass bei solchen Werkstätten eine Vermutung für besondere Fachkenntnis und Erfahrung besteht, weshalb dem Geschädigten keine Marktforschung nach günstigeren Alternativen zugemutet werden kann.

Des Weiteren stellt das Gericht klar, dass auch Ersatzteilpreisaufschläge erstattungsfähig sind, wenn diese in den Werkstätten der betreffenden Marke üblicherweise berechnet werden. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die günstigste Werkstatt zu wählen, sondern lediglich eine, die sich im allgemeinen Preisniveau bewegt.

Auch die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zu einer Lackiererei sind laut dem Urteil zu erstatten, da diese in der Regel anfallen und somit zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehören. Schließlich wurde auch ein Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung bejaht, da diese auch nach einer ordnungsgemäßen Reparatur verbleibt und vom Sachverständigen geschätzt wurde.

Praxistipps

  • Bei fiktiver Abrechnung sollten Sie stets die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
  • Achten Sie darauf, dass im Gutachten auch Positionen wie Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten enthalten sind.
  • Bestehen Sie auf dem Ersatz der merkantilen Wertminderung, auch wenn Sie den Schaden nicht reparieren lassen.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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