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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
2 C 111/14AG Pirmasens·28. Oktober 2014

Restwert und Sachverständigenkosten

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Das Amtsgericht Pirmasens hat entschieden, dass sich der Geschädigte bei der Schadensberechnung auf den regionalen Markt für den Restwert seines Fahrzeugs verlassen darf und nicht auf höhere Angebote aus überregionalen Restwertbörsen verwiesen werden kann, wenn er von diesen nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt.

Leitsatz

"Der Geschädigte darf bei der Schadensabrechnung auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert auf dem regionalen Markt vertrauen. Ein höheres Restwertangebot des Versicherers muss er sich nur dann anrechnen lassen, wenn er rechtzeitig vor dem Verkauf des Fahrzeugs davon Kenntnis erlangt."

Vollständige Analyse

In dem Urteil vom 28. Oktober 2014 (Az. 2 C 111/14) bekräftigt das Amtsgericht Pirmasens die gängige Rechtsprechung zum Thema Restwert. Der Kläger hatte nach einem unverschuldeten Unfall sein Fahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert von 3.720 € verkauft. Die gegnerische Versicherung wollte jedoch nur einen geringeren Schaden ersetzen und verwies auf ein eigenes, höheres Restwertangebot von 6.199 €, das sie dem Kläger aber erst nach dem Verkauf des Fahrzeugs übermittelt hatte.

Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung des Differenzbetrages. Es stellte klar, dass der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht genügt, wenn er sein Fahrzeug zu dem von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelten Restwert auf dem regionalen Markt veräußert. Er ist nicht verpflichtet, auf Angebote von überregionalen Restwertbörsen zu warten, die ihm möglicherweise bessere Preise bieten.

Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass der Kläger das höhere Angebot der Versicherung erst erhalten hatte, nachdem er sein Fahrzeug bereits verkauft hatte. Somit konnte er dieses Angebot bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen. Das Gericht betonte, dass der Geschädigte keine Wartepflicht auf Angebote des Versicherers hat.

Praxistipps

  • Verkaufen Sie Ihr Unfallfahrzeug nicht vorschnell.
  • Lassen Sie in jedem Fall ein unabhängiges Schadensgutachten erstellen.
  • Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem im Gutachten genannten Restwert auf dem regionalen Markt verkaufen.
  • Informieren Sie die gegnerische Versicherung über den Verkauf, aber warten Sie nicht auf deren Angebote, wenn Sie bereits einen Käufer zum gutachterlich festgestellten Preis gefunden haben.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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