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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
2 C 143/16AG Eschwege·04. April 2016

Gegenstandswert bei Kfz-Totalschadenabrechnung

§ 249 BGBNr. 2300 VV RVG

Zusammenfassung

Das AG Eschwege hat entschieden, dass bei der Abrechnung eines KFZ-Totalschadens der Wiederbeschaffungswert ohne Restwertabzug als Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren anzusetzen ist. Versicherungen, die nur den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert ansetzen, handeln nicht korrekt.

Leitsatz

"Für die Höhe des Gebührenstreitwerts macht es keinen Unterschied, ob der Geschädigte die beschädigte Sache und den Restwert im eigenen Vermögen behält oder den vollen Geldbetrag verlangt und die beschädigte Sache dem Schädiger herausgibt."

Vollständige Analyse

Das Amtsgericht Eschwege hat mit Urteil vom 04.04.2016 (Az.: 2 C 143/16) eine wichtige Entscheidung zum Gegenstandswert bei der Abrechnung von Kfz-Totalschäden getroffen. Immer wieder versuchen Haftpflichtversicherungen, die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV nur aus dem um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert zu berechnen. Das AG Eschwege stellt klar, dass diese Praxis nicht rechtens ist.

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Quelle: iww.de

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