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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
2 S 237/13LG Frankenthal·22. Januar 2014

Erstattung von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung erstattungsfähig sind, sofern diese Kosten regional üblich sind und somit den erforderlichen Reparaturaufwand darstellen.

Leitsatz

"Die Verbringungskosten und UPE-Aufschläge können auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung geltend gemacht werden, sofern und soweit diese Kosten regional üblich sind, weil sie in diesem Fall den Reparaturaufwand darstellen, der in dem örtlich relevanten Raum bei der Behebung des Fahrzeugschadens anfällt."

Vollständige Analyse

In seiner Entscheidung vom 22. Januar 2014 (Az. 2 S 237/13) hat das Landgericht Frankenthal klargestellt, dass die Kosten für die Verbringung eines Fahrzeugs sowie UPE-Aufschläge auf Ersatzteile auch bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens ersatzfähig sind. Das Gericht knüpft die Erstattungsfähigkeit an die Bedingung, dass diese Kosten in der jeweiligen Region üblich sind. In einem solchen Fall stellen sie einen Teil des erforderlichen Reparaturaufwandes im Sinne des § 249 BGB dar.

Das Gericht wies zudem das Argument der Versicherung zurück, dass die Reparatur in einer von ihr benannten günstigeren Werkstatt, die diese Kosten nicht berechnet, zumutbar sei. Es betonte, dass nicht einzelne Kostenpositionen isoliert betrachtet werden dürfen. Stattdessen muss die Gesamtkalkulation der von der Versicherung vorgeschlagenen Referenzwerkstatt mit der des Sachverständigengutachtens verglichen werden. Nur wenn die Gesamtkosten der Reparatur in der Referenzwerkstatt signifikant günstiger sind, kann eine Kürzung der fiktiven Abrechnung gerechtfertigt sein.

Dieses Urteil stärkt die Position des Geschädigten, der auf Basis eines qualifizierten Gutachtens abrechnet. Es verhindert, dass Versicherungen einzelne, unliebsame Kostenpositionen willkürlich streichen, und fordert eine Gesamtbetrachtung der Reparaturkosten. Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH zur fiktiven Abrechnung.

Praxistipps

  • Regionale Üblichkeit im Gutachten: Stellen Sie sicher, dass Ihr Sachverständiger im Gutachten explizit zur regionalen Üblichkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen Stellung nimmt.
  • Gesamtkostenvergleich: Akzeptieren Sie keine Kürzungen einzelner Positionen. Bestehen Sie auf einem Vergleich der gesamten Reparaturkosten laut Gutachten mit den Kosten einer von der Versicherung benannten Werkstatt.
  • Beweislast der Versicherung: Die Versicherung trägt die Beweislast dafür, dass eine von ihr benannte Werkstatt nicht nur günstiger, sondern auch qualitativ gleichwertig ist.
  • Anwaltliche Unterstützung: Bei Auseinandersetzungen über die Höhe der fiktiven Abrechnung ist die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts dringend zu empfehlen.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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