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UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung
Zusammenfassung
Das Landgericht Aachen bestätigt, dass UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens ersatzfähig sind. Es verneint jedoch im konkreten Fall die Kosten für eine Beilackierung, was später vom BGH korrigiert wurde.
Leitsatz
"UPE-Aufschläge sind auch bei der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens zu erstatten, wenn diese in der Region üblicherweise von markengebundenen Fachwerkstätten berechnet werden."
Vollständige Analyse
Das Landgericht Aachen hat in seinem Berufungsurteil vom 6. September 2018 (Az. 2 S 25/18) die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Aachen (Az. 102 C 108/17) teilweise abgeändert. Während das LG die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei der fiktiven Abrechnung bestätigte, wies es den Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Beilackierung zurück. Diese Entscheidung bezüglich der Beilackierung wurde jedoch später durch den Bundesgerichtshof (BGH, Az. VI ZR 396/18) aufgehoben, der klarstellte, dass auch Beilackierungskosten fiktiv abgerechnet werden können.
Für die Frage der UPE-Aufschläge ist die Entscheidung des LG Aachen jedoch von Bedeutung. Das Gericht schloss sich der gängigen Rechtsprechung an, wonach es für die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen darauf ankommt, ob diese in der betreffenden Region von markengebundenen Fachwerkstätten üblicherweise in Rechnung gestellt werden. Der Geschädigte muss nicht nachweisen, dass die Kosten konkret angefallen sind. Es genügt die Darlegung, dass diese Kosten bei einer Reparatur in einer Markenwerkstatt angefallen wären, was in der Regel durch ein Sachverständigengutachten geschieht.
Das Gericht stellt somit klar, dass die fiktive Abrechnung den Geschädigten so stellen soll, als hätte er die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lassen. Die Kürzung der Versicherung wurde daher in Bezug auf die UPE-Aufschläge als unberechtigt angesehen. Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten, die sich gegen unberechtigte Kürzungen von Versicherungen zur Wehr setzen.
Praxistipps
- Regionale Üblichkeit: Lassen Sie im Sachverständigengutachten explizit bestätigen, dass UPE-Aufschläge in Ihrer Region von Markenwerkstätten üblicherweise berechnet werden.
- Beilackierung: Auch wenn das LG Aachen hier anders entschieden hat, hat der BGH mittlerweile geklärt, dass auch Beilackierungskosten fiktiv erstattungsfähig sind. Lassen Sie sich hier nicht abwimmeln.
- Dokumentation: Bewahren Sie das Gutachten und die Korrespondenz mit der Versicherung sorgfältig auf.
- Rechtsbeistand: Zögern Sie nicht, bei Kürzungsversuchen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Ihre Ansprüche vollständig durchzusetzen.
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Quelle: captain-huk.de
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