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Vollkaskoversicherung: Leistungskürzung bei alkoholbedingtem Unfall
Zusammenfassung
Das Landgericht Aachen hatte darüber zu entscheiden, wie die Leistungskürzung in der Kaskoversicherung bei einem alkoholbedingten Unfall zu berechnen ist. Insbesondere ging es um die Frage, ob die Selbstbeteiligung vor oder nach der Kürzung abgezogen wird.
Leitsatz
"Kürzung eines Leistungsanspruchs wird erst nach Anrechnung des Betrags der Selbstbeteiligung auf den Schaden vorgenommen; Vornahme der Kürzung eines Leistungsanspruchs erst nach Anrechnung des Betrags der Selbstbeteiligung auf den Schaden; Kürzung des Anspruchs aus einer ..."
Vollständige Analyse
In dem vom Landgericht Aachen entschiedenen Fall ging es um die Frage, wie die Leistungskürzung in der Vollkaskoversicherung bei einem alkoholbedingten Unfall zu berechnen ist. Der Versicherungsnehmer hatte unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht. Der Versicherer kürzte die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit. Streitig war, ob die vereinbarte Selbstbeteiligung vor oder nach der Kürzung vom Schaden abgezogen wird.
Das Gericht entschied, dass die Kürzung des Leistungsanspruchs erst nach Anrechnung des Betrags der Selbstbeteiligung auf den Schaden vorgenommen wird. Das bedeutet, dass zuerst die Selbstbeteiligung vom Gesamtschaden abgezogen wird und der verbleibende Betrag dann um die Kürzungsquote reduziert wird. Diese Berechnungsweise ist für den Versicherungsnehmer günstiger.
Das Urteil verdeutlicht die komplexen Berechnungsfragen, die sich bei der Regulierung von Kaskoschäden nach grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls stellen können. Es zeigt auch, dass die Auslegung der Versicherungsbedingungen und der gesetzlichen Vorschriften oft zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
Praxistipps
- Achten Sie darauf, wie die Leistungskürzung in Ihrem Versicherungsvertrag geregelt ist.
- Im Falle einer Leistungskürzung durch den Versicherer sollten Sie die Berechnung genau prüfen.
- Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten mit dem Versicherer empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.
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Quelle: dejure.org
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