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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
21 O 283/18LG Stuttgart·12. Februar 2019

Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis und Eigenersparnis

§ 249 BGB§ 287 ZPO

Zusammenfassung

Das LG Stuttgart bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste zur Schätzung von Mietwagenkosten und begründet dies mit der zuverlässigeren örtlichen Einordnung durch dreistellige Postleitzahlen. Zudem stellt es klar, dass bei der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs kein Abzug für Eigenersparnis vorzunehmen ist.

Leitsatz

"Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann auf Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels erfolgen, da dessen Verwendung von dreistelligen Postleitzahlen eine zuverlässigere regionale Zuordnung ermöglicht. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entfällt, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse anmietet."

Vollständige Analyse

Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 12.02.2019 (Az. 21 O 283/18) seine Linie in der Auseinandersetzung um die Erstattung von Mietwagenkosten bekräftigt. Das Gericht sprach sich für die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage aus. Es begründete dies damit, dass die bei Schwacke verwendete dreistellige Postleitzahl eine zuverlässigere örtliche Einordnung der Tarife gewährleistet als andere Methoden.

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft den Abzug für ersparte Eigenaufwendungen. Das Gericht stellte klar, dass ein solcher Abzug nicht gerechtfertigt ist, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug anmietet, das einer niedrigeren Fahrzeugklasse angehört als sein eigenes, beschädigtes Fahrzeug. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die geringeren Kosten des klassenniedrigeren Fahrzeugs die ersparten Eigenaufwendungen bereits kompensieren.

Das Urteil erging in einem Fall, in dem ein Autovermieter die Ansprüche aus mehreren Schadensfällen gegen denselben Versicherer gebündelt und vor dem Landgericht eingeklagt hatte. Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten und Autovermietern, die sich bei der Abrechnung auf die Schwacke-Liste stützen und bei Anmietung eines kleineren Fahrzeugs keinen pauschalen Abzug für Eigenersparnis akzeptieren wollen.

Praxistipps

  • Auf Schwacke-Liste berufen: Argumentieren Sie bei der Abrechnung von Mietwagenkosten mit der Schwacke-Liste und verweisen Sie auf die Rechtsprechung, die deren Eignung als Schätzgrundlage bestätigt.
  • Klassenniedriger anmieten: Wenn Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weisen Sie die Versicherung darauf hin, dass ein Abzug für Eigenersparnis nicht gerechtfertigt ist.
  • Bündelung von Ansprüchen: Für Autovermieter kann es strategisch sinnvoll sein, mehrere Kleinforderungen gegen denselben Versicherer zu bündeln, um die Zuständigkeit des Landgerichts zu erreichen, das möglicherweise eine günstigere Rechtsprechung vertritt.

Quelle: iww.de

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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