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130%-Grenze - Prognoserisiko verbleibt beim Schädiger
Zusammenfassung
Auch wenn ein Gerichtsgutachter den Wiederbeschaffungswert niedriger ansetzt als der ursprüngliche Gutachter und die Reparaturkosten dadurch die 130%-Grenze überschreiten, muss der Versicherer die Reparaturkosten erstatten, wenn sich der Geschädigte auf das ursprüngliche Gutachten verlassen durfte.
Leitsatz
"Die Festlegung des Wiederbeschaffungswertes unterfällt dem klassischen Prognoserisiko, das der Schädiger zu tragen hat."
Vollständige Analyse
Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass das Prognoserisiko bezüglich des Wiederbeschaffungswertes beim Schädiger verbleibt. Im konkreten Fall hatte der vom Geschädigten beauftragte Gutachter einen Wiederbeschaffungswert von 1.800 EUR ermittelt. Ein später vom Gericht bestellter Sachverständiger kam jedoch nur auf einen Wert von 1.150 EUR. Aufgrund dieses niedrigeren Wertes überstiegen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten die 130%-Grenze.
Das Gericht stellte fest, dass der Geschädigte sich auf das ursprüngliche Gutachten verlassen durfte, da dieses nicht offensichtlich unbrauchbar war. Der Geschädigte hatte den Vorschaden (Hagelschaden) dem Gutachter offengelegt. Die unterschiedliche Bewertung des Wiederbeschaffungswertes durch die beiden Gutachter sei eine Frage der unterschiedlichen Bewertung von Parametern und nicht auf eine Fehlerhaftigkeit des ersten Gutachtens zurückzuführen.
Daher musste der Versicherer die vollen Reparaturkosten erstatten, obwohl diese unter Zugrundelegung des gerichtlichen Gutachtens die 130%-Grenze überschritten. Das Gericht betonte, dass der Geschädigte nicht das Risiko einer abweichenden Einschätzung durch einen späteren Gutachter tragen solle.
Praxistipps
- Als Geschädigter sollten Sie sich auf das Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen verlassen können.
- Dokumentieren Sie Vorschäden an Ihrem Fahrzeug und legen Sie diese dem Gutachter offen.
- Lassen Sie sich nicht von der Versicherung einschüchtern, wenn diese mit einem Gegengutachten kommt, das einen niedrigeren Wiederbeschaffungswert ausweist.
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Quelle: iww.de
Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.