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Keine Pflicht zur Diskussion mit der Werkstatt
Zusammenfassung
Das LG Aschaffenburg hat bestätigt, dass ein Geschädigter sich nicht darauf verweisen lassen muss, strittige Rechnungspositionen selbst mit der Werkstatt zu diskutieren.
Leitsatz
"Der Geschädigte muss sich nach Vorlage eines Prüfberichts des Versicherers nicht darauf verweisen lassen, strittige Positionen der Werkstattrechnung selbst mit der Werkstatt zu diskutieren."
Vollständige Analyse
Das Landgericht Aschaffenburg hat mit dieser Entscheidung die Rechte des Geschädigten im Rahmen der Schadensregulierung gestärkt. Der Versicherer hatte argumentiert, der Geschädigte müsse, nachdem er durch den Prüfbericht Kenntnis von den strittigen Positionen erlangt habe, selbst mit der Werkstatt in eine Auseinandersetzung über die Rechnungshöhe treten. Dem erteilte das Gericht eine klare Absage.
Das Gericht stellt fest, dass der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht bereits dadurch nachkommt, dass er eine Fachwerkstatt mit der Reparatur beauftragt und sich auf die Richtigkeit der von dieser gestellten Rechnung verlässt. Es ist nicht seine Aufgabe, die Angemessenheit einzelner Rechnungspositionen zu überprüfen oder gar mit der Werkstatt darüber zu verhandeln. Dies ist Sache des Schädigers bzw. dessen Versicherers.
Praxistipps
- Rechnung: Bezahlen Sie die Rechnung der Werkstatt und reichen Sie diese beim Versicherer ein.
- Kürzungen: Wehren Sie sich gegen Kürzungen mit dem Argument, Sie müssten nicht mit der Werkstatt über die Rechnung streiten.
- Anwalt: Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Forderungen gegenüber dem Versicherer durchzusetzen.
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Quelle: iww.de
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