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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
29 C 3160/16 (44)AG Frankfurt am Main·20. Februar 2017

Fiktive Schadensabrechnung: UPE-Aufschläge und Verbringungskosten

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung erstattungsfähig sind. Maßgeblich ist, dass diese Kosten in der Region üblicherweise anfallen, was durch ein Sachverständigengutachten belegt werden kann.

Leitsatz

"Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten sind auch im Rahmen fiktiver Abrechnung Teil des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens. Dies gilt jedenfalls dann, wenn UPE-Aufschläge und Verbringungskosten üblicherweise von Werkstätten in der Region berechnet werden."

Vollständige Analyse

In seinem Urteil vom 20. Februar 2017 (Az. 29 C 3160/16 (44)) bekräftigt das Amtsgericht Frankfurt am Main die Rechte des Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens. Das Gericht stellt klar, dass die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch die Kosten umfasst, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt typischerweise anfallen würden. Dazu gehören explizit auch die umstrittenen UPE-Aufschläge (Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) auf Ersatzteile sowie die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zu einem Lackierer.

Das Gericht folgt der herrschenden Rechtsprechung, insbesondere der des OLG Frankfurt (Az. 7 U 34/15), und argumentiert, dass die Erstattungsfähigkeit dieser Positionen nicht vom tatsächlichen Anfall der Kosten abhängt. Entscheidend ist allein die Prognose eines qualifizierten Sachverständigen, dass diese Kosten in der Region bei einer Reparatur in einer Markenwerkstatt üblicherweise anfallen. Der Einwand der Versicherung, die Kosten seien nur bei konkreter Reparatur zu erstatten, wurde zurückgewiesen. Damit wird die zentrale Rolle des Sachverständigengutachtens als Grundlage der Schadensberechnung gestärkt.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Geschädigte die Dispositionsfreiheit hat, die Entschädigungsleistung der Versicherung für andere Zwecke zu verwenden. Die Pflicht des Schädigers, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, umfasst die vollständigen Reparaturkosten einer Fachwerkstatt, einschließlich aller dort üblichen Nebenkosten. Das Urteil ist somit eine wichtige Bestätigung für Geschädigte, die sich für eine fiktive Abrechnung entscheiden und sich mit Kürzungsversuchen der Versicherer konfrontiert sehen.

Praxistipps

  • Sachverständigengutachten: Beauftragen Sie stets einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Achten Sie darauf, dass im Gutachten alle regional üblichen Kostenpositionen wie UPE-Aufschläge und Verbringungskosten explizit ausgewiesen werden.
  • Fiktive Abrechnung: Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Die Auszahlung der fiktiven Reparaturkosten gemäß Gutachten steht Ihnen zu.
  • Kürzungen zurückweisen: Wehren Sie sich gegen Kürzungen der Versicherung bei UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung (z.B. AG Frankfurt, 29 C 3160/16).
  • Anwaltliche Hilfe: Bei ungerechtfertigten Kürzungen durch die Versicherung sollten Sie frühzeitig einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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