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UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Zusammenfassung
Das AG Ibbenbüren stellt klar, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn sie regional üblich sind. Das Gericht kritisiert die pauschale Ablehnung dieser Kosten durch Versicherer als überholt und rechtsirrig.
Leitsatz
"Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden."
Vollständige Analyse
Das Amtsgericht Ibbenbüren hat mit Urteil vom 13.03.2020 (Az. 3 C 5/20) entschieden, dass sowohl Verbringungskosten als auch UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zu erstatten sind. Das Gericht verweist auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach die Erstattungsfähigkeit davon abhängt, ob diese Kosten bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Region des Geschädigten anfallen würden. Das Gericht betont, dass die pauschale Ablehnung dieser Kosten durch Versicherer unzutreffend und überholt ist. Für den Gerichtsbezirk Ibbenbüren stellt das Gericht aufgrund seiner Erfahrung aus zahlreichen Verfahren fest, dass sowohl Verbringungskosten (da keine markengebundene Werkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt) als auch UPE-Aufschläge (in Höhe von mindestens 10%) regional üblich sind. Die Einwände des Versicherers wurden als unsubstantiierte Behauptungen ins Blaue hinein zurückgewiesen.
Praxistipps
- Regionale Üblichkeit ist entscheidend: Die regionale Üblichkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen ist der Schlüssel zur erfolgreichen Geltendmachung bei fiktiver Abrechnung.
- Gerichtsbekanntheit nutzen: In einigen Gerichtsbezirken ist die regionale Üblichkeit dieser Kosten bereits gerichtsbekannt. Erkundigen Sie sich bei einem spezialisierten Anwalt, ob dies in Ihrem Fall zutrifft.
- Pauschale Kürzungen nicht akzeptieren: Akzeptieren Sie keine pauschalen Kürzungen von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen durch die Versicherung. Die Rechtsprechung ist hier überwiegend auf Seiten der Geschädigten.
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Quelle: justiz.nrw.de
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