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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
3 O 333/17LG Darmstadt·14. September 2018

Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden

§ 249 BGB§ 287 ZPO

Zusammenfassung

Das LG Darmstadt hat entschieden, dass ein Geschädigter, der einen Schaden an seinem Fahrzeug geltend macht, beweisen muss, dass dieser Schaden nicht bereits durch einen früheren Unfall entstanden ist. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, wird die Klage abgewiesen.

Leitsatz

"Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität, d. h. ob und in welchem Umfang ihm durch das Schadensereignis ein Schaden entstanden ist. Er muss sowohl den Umfang des Vorschadens wie auch dessen Reparatur nachvollziehbar darlegen und – gegebenenfalls – beweisen."

Vollständige Analyse

In dem vorliegenden Fall konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass die geltend gemachten Schäden vollständig auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind. Problematisch war, dass am Fahrzeug bereits ein Vorschaden an derselben Stelle vorhanden war. Die Klägerin konnte nicht ausreichend darlegen und beweisen, dass dieser Vorschaden vollständig und fachgerecht repariert worden war.

Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf das Gutachten eines Sachverständigen. Dieser führte aus, dass der Umfang der Vorschäden und die durchgeführten Reparaturarbeiten nicht nachvollziehbar dokumentiert waren. Eine vorgelegte Rechnung belegte lediglich eine "Notreparatur". Selbst wenn Zeugen die vollständige Reparatur bestätigt hätten, wäre der Sachverständige nicht in der Lage gewesen, die neuen Schäden von den alten abzugrenzen.

Das Gericht betonte, dass die Klägerin die Beweislast für die Kausalität des Schadens trägt. Sie muss beweisen, dass der geltend gemachte Schaden durch den neuen Unfall verursacht wurde. Gelingt ihr dies nicht, weil ein Vorschaden nicht ausreichend dokumentiert und dessen Reparatur nicht nachgewiesen ist, geht dies zu ihren Lasten. Auch eine Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO kam für das Gericht nicht in Betracht, da die Qualität der Reparatur des Vorschadens völlig unklar war.

Praxistipps

  • Dokumentieren Sie Vorschäden und deren Reparatur sorgfältig. Heben Sie alle Rechnungen und Gutachten auf.
  • Lassen Sie Reparaturen immer in einer Fachwerkstatt durchführen und bestehen Sie auf einer detaillierten Rechnung.
  • Informieren Sie den Gutachter über Vorschäden. Nur so kann er den neuen Schaden korrekt einschätzen.
  • Beauftragen Sie im Streitfall einen spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Quelle: ra-kotz.de

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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