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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
3 S 12/12LG Baden-Baden·06. September 2013

Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis

§ 249 BGB§ 287 ZPO

Zusammenfassung

Das LG Baden-Baden bestätigt ein Urteil des AG Rastatt, wonach die Versicherung weitere Mietwagenkosten auf Basis der Schwacke-Liste erstatten muss. Das Gericht weist darauf hin, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage darstellt und der Verweis auf günstigere Angebote im Internet oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel nicht ausreicht, um die Erforderlichkeit der Kosten in Frage zu stellen.

Leitsatz

"Der Schwacke-Mietpreisspiegel stellt eine geeignete Schätzgrundlage für die Bemessung der erforderlichen Mietwagenkosten dar. Ein bloßer Verweis auf günstigere Tarife im Internet oder im Fraunhofer-Mietpreisspiegel genügt nicht, um die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage in Frage zu stellen, wenn keine konkreten, vergleichbaren und günstigeren Angebote nachgewiesen werden."

Vollständige Analyse

Das Landgericht Baden-Baden hat in seiner Entscheidung vom 06.09.2013 (Az. 3 S 12/12) die Berufung einer Versicherung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Rastatt zurückgewiesen. Das Amtsgericht hatte die Versicherung zur Übernahme weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Landgericht bestätigt diese Entscheidung und stellt klar, dass die Abrechnung auf Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels rechtens ist.

Das Gericht führt aus, dass der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten hat. Dabei muss er sich im Rahmen des Zumutbaren für eine wirtschaftliche Lösung entscheiden. Als anerkannte Schätzgrundlage für den 'Normaltarif' dient dabei der Schwacke-Mietpreisspiegel. Die Versicherung hatte versucht, die Forderung mit Verweis auf den günstigeren Fraunhofer-Mietpreisspiegel und einzelne günstigere Angebote von Autovermietungen zu kürzen.

Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Versicherung keine konkreten Mängel der Schwacke-Liste nachweisen konnte, die sich auf den vorliegenden Fall erheblich ausgewirkt hätten. Die vorgelegten Vergleichsangebote waren nicht aussagekräftig genug, da sie sich auf andere Zeiträume bezogen und die genauen Konditionen (z.B. Selbstbeteiligung, Vorauszahlung) nicht ersichtlich waren. Auch der Verweis auf günstigere Internet-Angebote wurde zurückgewiesen, da es sich hierbei um einen Sondermarkt mit besonderen Bedingungen (z.B. Vorabreservierung) handelt.

Praxistipps

  • Schwacke-Liste als Grundlage: Bestehen Sie bei der Abrechnung von Mietwagenkosten auf der Anwendung der Schwacke-Liste. Diese wird von den Gerichten regelmäßig als taugliche Schätzgrundlage anerkannt.
  • Vorsicht bei Verweisen: Lassen Sie sich von der gegnerischen Versicherung nicht mit pauschalen Verweisen auf günstigere Angebote oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel abspeisen. Fordern Sie konkrete, vergleichbare und verfügbare Angebote an.
  • Dokumentation: Dokumentieren Sie Ihre Anmietung sorgfältig. Halten Sie den Mietvertrag und alle Konditionen schriftlich fest.
  • Anwaltliche Hilfe: Ziehen Sie bei Kürzungen durch die Versicherung frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzu, um Ihre Ansprüche vollständig durchzusetzen.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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