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Herabstufung der Mietwagenklasse bei altem Fahrzeug
Zusammenfassung
Das LG Freiburg entscheidet, dass bei einem zehn Jahre alten Unfallfahrzeug eine Herabstufung um eine Mietwagenklasse bei der Schätzung der erstattungsfähigen Kosten angemessen ist. Das Gericht begründet dies mit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot und der Zumutbarkeit, ein klassenniedrigeres Fahrzeug anzumieten.
Leitsatz
"Bei der Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach § 249 BGB i.V.m. § 287 ZPO ist die Herabstufung um eine Mietwagenklasse angemessen, wenn das Unfallfahrzeug jedenfalls zehn Jahre alt ist."
Vollständige Analyse
Das Landgericht Freiburg hat in seinem Urteil vom 18.03.2021 (Az. 3 S 98/20) eine wichtige Leitlinie zur Berechnung von Mietwagenkosten für ältere Fahrzeuge aufgestellt. Im konkreten Fall war das Unfallfahrzeug des Klägers zehn Jahre alt. Das Gericht entschied, dass es in einem solchen Fall gerechtfertigt ist, bei der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten eine Herabstufung um eine Fahrzeugklasse vorzunehmen.
Das Gericht wog dabei die unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung ab. Einerseits wird argumentiert, dass eine Herabstufung unzulässig sei, da auf dem Mietwagenmarkt praktisch keine älteren Fahrzeuge verfügbar sind. Andererseits wird, wie vom LG Freiburg, die Ansicht vertreten, dass ein Gleichlauf mit der Berechnung des Nutzungsausfallschadens (wo eine Herabstufung nach Alter üblich ist) geboten sei. Zudem solle sich der Geschädigte am Unfall nicht bereichern.
Das LG Freiburg schloss sich der letzteren Meinung an und begründete dies überzeugend: Bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug seien die Unterschiede in Komfort, Ausstattung und Sicherheit im Vergleich zu einem klassengleichen Neufahrzeug aus dem Fuhrpark einer Autovermietung offensichtlich. Es verstoße daher gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, die Kosten auf Basis eines Neuwagens zu erstatten. Dem Geschädigten sei es zuzumuten, entweder ein klassenniedrigeres Fahrzeug anzumieten oder die Mehrkosten selbst zu tragen.
Praxistipps
- Fahrzeugalter berücksichtigen: Wenn Ihr Fahrzeug älter als fünf Jahre ist, müssen Sie damit rechnen, dass die Versicherung bei den Mietwagenkosten eine Herabstufung um eine oder sogar zwei Klassen vornimmt.
- Argument des Bereicherungsverbots: Die Versicherungen und Gerichte argumentieren mit dem Bereicherungsverbot. Sie sollen durch die Anmietung eines neueren Fahrzeugs keinen Vorteil erlangen.
- Alternative: Nutzungsausfall: Prüfen Sie, ob statt eines Mietwagens die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung für Sie wirtschaftlich sinnvoller ist. Auch hier wird das Fahrzeugalter berücksichtigt, die Berechnung ist aber oft transparenter.
- Klassenniedriger anmieten: Um Diskussionen zu vermeiden, können Sie von vornherein ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse anmieten.
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Quelle: verkehrslexikon.de
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