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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
3 S 994/22LG Traunstein·02. November 2022

Umfang des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Das LG Traunstein hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens auch UPE-Aufschläge zu erstatten sind, selbst wenn der Geschädigte eine eigene Reparaturwerkstatt betreibt. Das Gericht stellt zudem klar, dass die Wertminderung einen eigenen Streitgegenstand darstellt und nicht mit den Reparaturkosten vermischt werden darf.

Leitsatz

"1. Die Wertminderung stellt gegenüber den Reparaturkosten einen eigenen Streitgegenstand dar. Macht der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach vorgerichtlicher Zahlung durch den Schädiger - neben weiteren Schadenspositionen - gerichtlich eine zusätzliche Wertminderung geltend, ist die Entscheidungsbefugnis des Gerichts deshalb auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob dem Geschädigten diese weitere Wertminderung zusteht. 2. Auch eine selbst reparierende Reparaturwerkstatt als Geschädigte ist im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung berechtigt, UPE-Aufschläge zu verlangen."

Vollständige Analyse

In diesem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Traunstein ging es um die Höhe des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, die selbst eine Reparaturwerkstatt betreibt, rechnete den Schaden fiktiv auf Basis eines Gutachtens ab. Streitig waren insbesondere die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen (Aufschläge auf unverbindliche Preisempfehlungen für Ersatzteile) und die Geltendmachung einer restlichen Wertminderung.

Das Gericht gab der Berufung der Klägerin teilweise statt. Es entschied, dass die Klägerin Anspruch auf die Erstattung der UPE-Aufschläge hat, obwohl sie als Werkstatt diese möglicherweise nicht selbst bezahlen müsste. Maßgeblich für die fiktive Abrechnung sei der Betrag, den ein Laie für die Reparatur in einer fremden Werkstatt aufwenden müsste. Zudem stellte das Gericht klar, dass die Wertminderung eine eigenständige Schadensposition ist, die gesondert von den Reparaturkosten zu betrachten ist. Das erstinstanzliche Urteil, das den Nutzungsausfall nicht zuerkannt hatte, wurde in diesem Punkt nicht explizit thematisiert, da der Fokus auf anderen Schadenspositionen lag.

Praxistipps

  • Fiktive Abrechnung konsequent durchführen: Wenn Sie einen Unfallschaden fiktiv abrechnen, können Sie in der Regel alle Positionen eines Kostenvoranschlags bzw. Gutachtens geltend machen, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, einschließlich der UPE-Aufschläge.
  • Wertminderung separat einfordern: Die Wertminderung Ihres Fahrzeugs ist ein separater Schaden. Bestehen Sie darauf, dass dieser Posten gesondert und in voller Höhe erstattet wird, unabhängig von den Reparaturkosten.
  • Nutzungsausfall konkret begründen: Auch wenn dieses Urteil den Nutzungsausfall nicht schwerpunktmäßig behandelt, zeigt es, wie wichtig eine genaue Aufschlüsselung und Begründung jeder einzelnen Schadensposition ist.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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