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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
385 C 1842/13(70)AG Frankfurt·08. April 2014

Prozentuale Abrechnung von Gutachterkosten

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Das Amtsgericht Frankfurt schließt sich der BGH-Rechtsprechung an und stellt auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung ab. Ein Überschreiten der BVSK-Sätze allein beweist keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

Leitsatz

"Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten ist auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit durch den Schädiger oder das alleinige Überschreiten der BVSK-Höchstsätze genügt nicht, um einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nachzuweisen."

Vollständige Analyse

Das Amtsgericht Frankfurt hat in einer Reihe von Urteilen die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bestätigt. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit ein Geschädigter bei der Auswahl eines Sachverständigen zur Schadensminderung verpflichtet ist.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 11. Februar 2014 (Az.: VI ZR 225/13) eine subjektbezogene Schadensbetrachtung etabliert. Das bedeutet, dass die individuellen Möglichkeiten des Geschädigten, einen günstigeren Sachverständigen zu finden, berücksichtigt werden müssen. Er ist nicht verpflichtet, eine umfassende Marktforschung zu betreiben.

Das AG Frankfurt folgt dieser Linie und stellt klar, dass der Schädiger die Erforderlichkeit der Kosten konkret bestreiten muss. Ein pauschaler Verweis auf die Überschreitung von Höchstsätzen aus der BVSK-Honorarbefragung reicht nicht aus. Das Landgericht Frankfurt/Main geht in ständiger Rechtsprechung sogar noch weiter und erachtet ein Honorar, das bei Reparaturschäden bis 3.000 € die BVSK-Sätze um nicht mehr als 25% übersteigt, als angemessen.

Praxistipps

  • Keine Marktforschung erforderlich: Als Geschädigter müssen Sie nicht den günstigsten Gutachter suchen.
  • Subjektive Betrachtung: Es kommt auf Ihre individuellen Möglichkeiten an.
  • Konkretes Bestreiten durch Schädiger: Die Versicherung muss konkret darlegen, warum die Kosten zu hoch sein sollen.
  • BVSK als Orientierung: Die BVSK-Tabellen sind eine wichtige, aber nicht alleinige Grundlage.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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