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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
4 C 18/13AG Görlitz·07. Oktober 2013

Mietwagenkosten und Standgebühren bei Zahlungsunfähigkeit des Geschädigten

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Das AG Görlitz verurteilt eine Versicherung zur Zahlung von Mietwagenkosten und Standgebühren. Die Versicherung hatte die Regulierung verzögert, nachdem die Geschädigte mitteilte, die Reparaturrechnung nicht vorfinanzieren zu können. Das Gericht stellt klar, dass die Versicherung bei voller Haftung die Kosten tragen muss und die Geschädigte nicht auf die Aufnahme eines Kredits verwiesen werden kann.

Leitsatz

"Einem Unfallgeschädigten, der wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Reparaturkosten vorzufinanzieren, stehen bis zum Schadensausgleich durch die haftpflichtige Versicherung weiterhin Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall sowie anfallende Standgebühren zu. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zur Begleichung der Reparaturrechnung einen Kredit aufzunehmen."

Vollständige Analyse

Das Amtsgericht Görlitz hat mit Urteil vom 07.10.2013 (Az. 4 C 18/13) entschieden, dass eine Haftpflichtversicherung für Mietwagen- und Standkosten aufkommen muss, die entstanden sind, weil der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnte. Die Haftung der Versicherung für den Unfall war zu 100% unstrittig.

Die Klägerin hatte der Versicherung mitgeteilt, dass sie die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren könne. Daraufhin verzögerte die Versicherung die Zahlung, was zur Folge hatte, dass das Fahrzeug in der Werkstatt verblieb und weitere Mietwagen- und Standkosten anfielen. Die Versicherung bestritt unter anderem die Aktivlegitimation der Klägerin und die Höhe der Kosten.

Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin. Es stellte fest, dass die Klägerin aktivlegitimiert war und die Versicherung die Kosten zu tragen hat. Insbesondere betonte das Gericht, dass die Klägerin nicht dazu verpflichtet war, einen Kredit aufzunehmen, um die Reparaturkosten zu begleichen. Da die Versicherung die Zahlung verzögerte, obwohl ihre vollumfängliche Haftung feststand, muss sie auch für die dadurch entstandenen Folgekosten (weitere Mietwagen- und Standgebühren) aufkommen. Die Mietwagenkosten wurden auf Basis der Schwacke-Liste als erstattungsfähig angesehen.

Praxistipps

  • Zahlungsunfähigkeit mitteilen: Wenn Sie die Reparaturkosten nicht vorstrecken können, teilen Sie dies der gegnerischen Versicherung umgehend und nachweislich (schriftlich) mit.
  • Keine Kreditaufnahme: Sie sind nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen, um die Reparatur zu bezahlen, wenn die Haftung der Gegenseite klar ist.
  • Folgekosten geltend machen: Wenn die Versicherung die Zahlung verzögert und Ihnen dadurch weitere Kosten wie Mietwagen oder Standgebühren entstehen, machen Sie diese als weiteren Verzugsschaden geltend.
  • Anwaltliche Unterstützung: Gerade in solchen Fällen ist anwaltliche Hilfe ratsam, um die eigenen Ansprüche konsequent und erfolgreich gegenüber der Versicherung durchzusetzen.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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