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Fahrt mit 0,4 Promille berechtigt Kaskoversicherung zur Leistungskürzung
Zusammenfassung
Das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass bereits eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,4 Promille den Versicherer zu einer Leistungskürzung in der Kaskoversicherung berechtigen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrt an sich noch nicht strafbar ist.
Leitsatz
"Versicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls durch Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einer BAK von 0,33 Promille die Versicherungsleistung kürzen; Kürzung der Versicherungsleistung durch den Versicherer bei grob fahrlässiger ..."
Vollständige Analyse
Das Landgericht Flensburg hat in seinem Urteil vom 24.08.2011 (Az. 4 O 9/11) entschieden, dass eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,4 Promille eine grobe Fahrlässigkeit darstellen kann, die den Kaskoversicherer zu einer Leistungskürzung berechtigt. Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer mit diesem Wert einen Unfall verursacht. Der Versicherer kürzte die Leistung um 50 Prozent.
Das Gericht argumentierte, dass auch bei einer Blutalkoholkonzentration unterhalb der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen kann. Entscheidend sei, ob der Fahrer alkoholbedingt fahruntüchtig war und dies hätte erkennen können. Bei einer BAK von 0,4 Promille sei dies der Fall. Die Kürzung um 50 Prozent sei angemessen.
Das Urteil zeigt, dass die Gerichte bei Alkoholfahrten strenge Maßstäbe anlegen und auch geringe Alkoholmengen zu erheblichen versicherungsrechtlichen Konsequenzen führen können. Autofahrer sollten sich daher bewusst sein, dass sie bereits bei geringem Alkoholkonsum ihren Versicherungsschutz riskieren.
Praxistipps
- Fahren Sie niemals unter Alkoholeinfluss, auch nicht bei geringen Mengen.
- Beachten Sie, dass bereits eine geringe Blutalkoholkonzentration zu einer Leistungskürzung in der Kaskoversicherung führen kann.
- Im Falle eines Unfalls unter Alkoholeinfluss sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen, um Ihre versicherungsrechtlichen Ansprüche zu wahren.
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Quelle: dejure.org
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