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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
435 C 119/19AG Kassel·12. Juli 2019

Mietwagenkosten nach Mittelwert und Abzug für Eigenersparnis

§ 249 BGB§ 287 ZPO§ 7 StVG§ 115 VVG

Zusammenfassung

Das AG Kassel legt fest, dass Mietwagenkosten regelmäßig nach dem Mittelwert der Listen von Fraunhofer und Schwacke zu erstatten sind. Ein Geschädigter muss sich nicht allein wegen des Alters seines Fahrzeugs auf eine niedrigere Fahrzeugklasse verweisen lassen, jedoch einen Abzug von 10% für ersparte Eigenaufwendungen hinnehmen, wenn er kein klassenniedrigeres Fahrzeug anmietet.

Leitsatz

"Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind nach § 287 ZPO im Wege der Schätzung auf Basis des arithmetischen Mittels der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu ermitteln. Das Alter des beschädigten Fahrzeugs rechtfertigt für sich allein keine Herabstufung in eine niedrigere Fahrzeugklasse. Es ist jedoch ein pauschaler Abzug von 10% für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, wenn kein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wird."

Vollständige Analyse

In seiner Entscheidung vom 12.07.2019 (Az. 435 C 119/19) hat das Amtsgericht Kassel seine ständige Rechtsprechung zur Berechnung von Mietwagenkosten bekräftigt. Das Gericht stellt klar, dass die Höhe der erstattungsfähigen Kosten im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln ist. Als taugliche Schätzgrundlage sieht das Gericht den Mittelwert aus den beiden gängigen Listen, dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-Tabelle, an.

Besonders interessant ist die Position des Gerichts zur Frage der Herabstufung aufgrund des Fahrzeugalters. Das AG Kassel vertritt die Auffassung, dass das Alter des beschädigten Fahrzeugs allein kein Grund ist, den Geschädigten auf die Anmietung eines Fahrzeugs einer niedrigeren Klasse zu verweisen. Der Anspruch auf ein klassengleiches Fahrzeug bleibt demnach grundsätzlich bestehen, da das Alter nicht die Gleichwertigkeit des Fahrzeugs im Alltagsgebrauch bestimme.

Allerdings muss sich der Geschädigte einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen gefallen lassen. Das Gericht schätzt diesen Abzug pauschal auf 10% der Mietwagenkosten. Dieser Abzug kann nur dann vermieden werden, wenn der Geschädigte nachweislich ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse anmietet. Das Urteil schafft somit einen Ausgleich zwischen dem Anspruch des Geschädigten auf ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug und dem Gebot der Schadensminderung.

Praxistipps

  • Mittelwert als Basis: Die Berechnung auf Basis des Mittelwerts von Schwacke und Fraunhofer ist eine gängige Methode bei vielen Gerichten. Sie können dies als Verhandlungsbasis nutzen.
  • Keine automatische Herabstufung: Wehren Sie sich gegen eine pauschale Herabstufung in eine niedrigere Fahrzeugklasse nur wegen des Alters Ihres Fahrzeugs. Verweisen Sie auf die Rechtsprechung, die dies ablehnt.
  • Abzug für Eigenersparnis: Kalkulieren Sie einen Abzug von ca. 10% für ersparte Eigenaufwendungen ein, wenn Sie ein klassengleiches Fahrzeug anmieten.
  • Alternative: Klassenniedrigeres Fahrzeug: Um den Abzug für Eigenersparnis zu umgehen, ist die Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs die sicherste Option.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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