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Grenze für "bedeutenden Schaden" bei Unfallflucht auf 2.500 Euro angehoben
Zusammenfassung
Das LG Nürnberg-Fürth hat die Wertgrenze für einen "bedeutenden Schaden" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf 2.500 Euro netto angehoben. Zuvor lag die Grenze bei 1.800 Euro.
Leitsatz
"Ein bedeutender Schaden im Sinn von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt ab einem Betrag von 2.500 EUR (netto) vor."
Vollständige Analyse
Mit Beschluss vom 12.11.2018 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth eine wichtige Neuerung in der Rechtsprechung zur Unfallflucht etabliert. Die Kammer hob die Wertgrenze für das Vorliegen eines "bedeutenden Schadens" von zuvor 1.800 Euro auf 2.500 Euro netto an. Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Frage der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Unfallflucht.
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Quelle: iww.de
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