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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
5 S 22/14LG Paderborn·15. Mai 2014

Kosten für Sachverständigengutachten bei Vorschaden

§ 249 BGB§ 254 BGB§ 7 StVG§ 115 VVG

Zusammenfassung

Das LG Paderborn hat entschieden, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten auch dann zu erstatten sind, wenn ein Vorschaden vorliegt. Die Versicherung kann die Kosten nicht pauschal kürzen, nur weil ein Vorschaden vorhanden ist.

Leitsatz

"Der Geschädigte darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen."

Vollständige Analyse

In diesem Fall stritten die Parteien um die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten. Die Versicherung hatte die Kosten mit der Begründung gekürzt, dass ein Vorschaden vorgelegen habe. Das Amtsgericht hatte der Versicherung zunächst Recht gegeben. Das Landgericht Paderborn hat diese Entscheidung jedoch aufgehoben und die Versicherung zur vollständigen Zahlung verurteilt.

Das Gericht stellte klar, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten hat. Er ist nicht verpflichtet, den günstigsten Anbieter zu suchen. Nur wenn er erkennen kann, dass die geforderten Preise weit über dem Üblichen liegen, muss er einen günstigeren Gutachter beauftragen. Im vorliegenden Fall gab es dafür keine Anhaltspunkte. Die Kürzung der Versicherung war daher unberechtigt.

Praxistipps

  • Lassen Sie sich nicht von der Versicherung einschüchtern. Auch bei einem Vorschaden haben Sie Anspruch auf ein vollständiges Gutachten.
  • Beauftragen Sie einen qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen.
  • Prüfen Sie die Kürzungen der Versicherung genau. Nicht jede Kürzung ist berechtigt.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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