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Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt sind erstattungsfähig
Zusammenfassung
Das AG Merseburg hat entschieden, dass die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind. Unfallgeschädigte haben das Recht auf freie Werkstattwahl.
Leitsatz
"Dem Geschädigten steht es frei, welche Werkstatt er mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragt. Die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt sind auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten."
Vollständige Analyse
Das Urteil des AG Merseburg stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten. Es bestätigt, dass die freie Werkstattwahl ein hohes Gut ist und nicht durch wirtschaftliche Interessen der Versicherungen untergraben werden darf. Auch wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht tatsächlich reparieren lässt (fiktive Abrechnung), kann er die Kosten verlangen, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug noch relativ neu ist oder immer in einer solchen Werkstatt gewartet wurde.
Praxistipps
- Bestehen Sie auf Ihr Recht: Machen Sie von Ihrer freien Werkstattwahl Gebrauch.
- Informieren Sie sich: Holen Sie im Zweifel Rechtsrat ein, um Ihre Ansprüche vollständig durchzusetzen.
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Quelle: dejure.org
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