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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
6 Qs 81/14LG Arnsberg·11. September 2014

Keine Strafbarkeit bei wiederholtem Entfernen vom Unfallort

§ 142 StGB§ 69 StGB

Zusammenfassung

Das LG Arnsberg hat entschieden, dass ein erneutes Wegfahren vom Unfallort nach einer Rückkehr nicht den Tatbestand der Unfallflucht erfüllt. Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Entfernen ist durch das erste Wegfahren bereits unterbrochen.

Leitsatz

"Ein erneutes Wegfahren vom Unfallort ist nicht tatbestandsmäßig. § 142 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass sich ein Unfallbeteiligter "nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt". Der danach erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Sich-Entfernen und dem Unfallereignis ist bereits durch das erstmalige Sich-Entfernen unterbrochen."

Vollständige Analyse

In seinem Beschluss vom 11.09.2014 hat das Landgericht Arnsberg klargestellt, unter welchen Umständen ein Entfernen vom Unfallort den Tatbestand des § 142 StGB erfüllt. Das Gericht definierte das Entfernen als eine Absetzbewegung, die den räumlichen Zusammenhang zum Unfallort aufhebt und die Person für Feststellungen nicht mehr ohne Weiteres verfügbar macht.

Im konkreten Fall war der Beschuldigte zunächst weitergefahren, dann aber zum Unfallort zurückgekehrt und anschließend erneut weggefahren. Das Gericht entschied, dass dieses zweite Entfernen nicht mehr strafbar ist. Der für die Unfallflucht erforderliche unmittelbare zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Entfernen sei durch das erste Verlassen des Unfallortes bereits unterbrochen worden.

Darüber hinaus konnte dem Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden, da er glaubhaft machen konnte, den Unfall zunächst nicht bemerkt zu haben. Die Einlassung wurde durch Zeugenaussagen gestützt, die angaben, dass das Unfallgeschehen für den Beschuldigten nur schwer wahrnehmbar gewesen sei.

Praxistipps

  • Unbemerkter Unfall: Wenn Sie einen Unfall tatsächlich nicht bemerkt haben, können Sie nicht wegen vorsätzlicher Unfallflucht bestraft werden. Die Beweislast hierfür liegt jedoch bei Ihnen.
  • Rückkehr zum Unfallort: Eine freiwillige Rückkehr zum Unfallort kann sich strafmildernd auswirken, hebt aber die Strafbarkeit des ersten Entfernens nicht auf. Das erneute Wegfahren ist dann aber nicht mehr strafbar.
  • Keine Spekulationen: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Sie einen Unfall unbemerkt verursacht haben könnten. Im Zweifel sollten Sie immer anhalten und sich vergewissern.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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