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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
7 S 262/11LG Bremen·23. Februar 2012

Mietwagenkosten - Schadensminderungspflicht günstigerer Tarif

§ 254 BGB§ 308 BGB

Zusammenfassung

Das Landgericht Bremen hat entschieden, dass ein Geschädigter seiner Schadensminderungspflicht genügt, wenn er von mehreren zur Verfügung stehenden Tarifen für einen Mietwagen den günstigeren wählt. Eine überlange Bindungsfrist in den AGB des Autovermieters kann dabei unwirksam sein.

Leitsatz

"Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs von mehreren zur Verfügung stehenden Tarifen den günstigeren zu wählen. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters, die den Kunden unangemessen lange an sein Angebot bindet, ist unwirksam."

Vollständige Analyse

Das Amtsgericht Bremen hatte die Klage einer Autovermietung auf Erstattung von Mietwagenkosten abgewiesen, da die Abtretungsvereinbarung mit dem Geschädigten unwirksam sei. Die in den AGB der Klägerin enthaltene Frist von sechs Wochen, innerhalb derer der Mieter an sein Angebot zur Abtretung seiner Schadensersatzansprüche gebunden sein sollte, wurde als unangemessen lang und somit als unwirksam erachtet.

In der Berufungsinstanz legte die Klägerin eine neue, unbedingte Abtretungsvereinbarung vor. Das Landgericht Bremen änderte das Urteil des Amtsgerichts teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Teils der Mietwagenkosten. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin aufgrund der neuen Abtretungsvereinbarung aktivlegitimiert sei.

In der Sache selbst führte das Gericht aus, dass der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB genügen müsse. Dies bedeute, dass er bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gehalten sei, von mehreren gleichwertigen Angeboten das wirtschaftlich günstigste auszuwählen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin dem Geschädigten einen Tarif angeboten, der über dem lag, was als erforderlich angesehen wurde. Daher wurde der Anspruch der Klägerin gekürzt.

Praxistipps

  • Vergleichen Sie als Geschädigter stets die Tarife verschiedener Autovermieter, bevor Sie ein Ersatzfahrzeug anmieten.
  • Achten Sie auf die Vertragsbedingungen und insbesondere auf die Dauer der Bindungsfrist an Ihr Angebot.
  • Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, um nicht gegen Ihre Schadensminderungspflicht zu verstoßen.

Quelle: ra-kotz.de

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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