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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
716b C 151/14AG Hamburg-Wandsbek·02. Dezember 2014

Verkauf des Unfallfahrzeugs zum Restwert

§ 249 BGB§ 254 BGB

Zusammenfassung

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat entschieden, dass ein Geschädigter sein Fahrzeug zum vom Gutachter ermittelten Restwert verkaufen darf, ohne auf Angebote des Versicherers warten zu müssen. Eine korrekte Restwertermittlung durch den Sachverständigen ist dabei vorausgesetzt.

Leitsatz

"Der Geschädigte darf, wenn der Restwert seines Unfallfahrzeuges korrekt ermittelt wurde, das Fahrzeug zu diesem Restwert veräußern, ohne dem Versicherer Gelegenheit zur Einholung weiterer Restwertangebote geben zu müssen."

Vollständige Analyse

In seinem Urteil vom 2. Dezember 2014 (Az. 716b C 151/14) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Rechte des Geschädigten bei der Verwertung seines Unfallfahrzeugs gestärkt. Der Kläger hatte sein Fahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert von 2.600 € verkauft. Die gegnerische Versicherung wollte jedoch einen höheren Restwert von 3.550 € anrechnen, den sie selbst ermittelt hatte, und zahlte dementsprechend weniger Schadensersatz.

Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der Differenz. Es stellte klar, dass der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt, wenn er sein Fahrzeug zu dem Preis verkauft, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Voraussetzung ist, dass der Sachverständige den Restwert korrekt, beispielsweise durch Einholung von drei Angeboten, ermittelt hat. In diesem Fall ist der Geschädigte nicht verpflichtet, auf die Versicherung zu warten oder deren höhere Angebote anzunehmen.

Das Gericht betonte, dass die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB unterlaufen würde, wenn er auf die Überprüfung des Restwerts durch die Versicherung warten müsste. Ein Mitverschulden des Klägers wurde verneint, da das höhere Angebot der Versicherung erst nach Abschluss des Kaufvertrags einging.

Praxistipps

  • Sie dürfen Ihr Fahrzeug sofort nach Erhalt eines korrekten Gutachtens zum darin genannten Restwert verkaufen.
  • Sie müssen nicht auf die Versicherung warten oder deren Angebote einholen.
  • Achten Sie darauf, dass Ihr Gutachter den Restwert seriös und nachvollziehbar ermittelt, idealerweise durch mehrere Angebote vom regionalen Markt.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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