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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
8 S 1/10LG Wiesbaden·15. April 2010

Restwertermittlung am regionalen Markt

§ 249 BGB

Zusammenfassung

Das Landgericht Wiesbaden bestätigt, dass der Restwert eines Unfallfahrzeugs auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln ist. Ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet, überregionale Angebote oder Onlinebörsen zu berücksichtigen.

Leitsatz

"Der Restwert für ein unfallbeschädigtes Auto ist anhand von Angeboten auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Ein Sachverständiger ist nicht dazu verpflichtet, für den gegnerischen Haftpflichtversicherer eine kostentechnisch optimale Verwertungsmöglichkeit für das Fahrzeug unter Einschluss von Onlinebörsen zu ermitteln."

Vollständige Analyse

Mit seinem Urteil vom 15. April 2010 (Az. 8 S 1/10) hat das Landgericht Wiesbaden die gängige Rechtsprechung des BGH zur Restwertermittlung bekräftigt. Das Gericht stellte klar, dass für die Bestimmung des Restwerts eines Unfallfahrzeugs der allgemeine regionale Markt maßgeblich ist. Ein vom Geschädigten beauftragter Sachverständiger muss demnach Angebote von regionalen Ankäufern einholen, um den Wert des Fahrzeugs zu ermitteln.

Das Gericht wies die Forderung der Versicherung zurück, auch überregionale Angebote und solche aus Internet-Restwertbörsen zu berücksichtigen. Ein Sachverständiger habe nicht die Aufgabe, die für den Versicherer günstigste Verwertungsmöglichkeit zu finden. Vielmehr müsse er den Wert ermitteln, den der Geschädigte auf dem ihm zugänglichen Markt erzielen kann. Die Einholung von drei Angeboten auf dem regionalen Markt sei dabei in der Regel ausreichend.

Dieses Urteil stärkt die Position des Geschädigten, da es ihm erlaubt, sich auf das Gutachten seines Sachverständigen zu verlassen und sein Fahrzeug auf dem lokalen Markt zu verkaufen, ohne auf möglicherweise höhere, aber schwerer zu realisierende Angebote aus dem Internet verwiesen zu werden.

Praxistipps

  • Verlassen Sie sich auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen.
  • Der Sachverständige muss den Restwert auf dem regionalen Markt ermitteln.
  • Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug über eine Internetbörse zu verkaufen, auch wenn dort eventuell höhere Preise erzielt werden könnten.

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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