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Wrackverwertung im Autohaus: Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
Zusammenfassung
Das LG München II hat entschieden, dass ein Geschädigter gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er sein Unfallfahrzeug an das Autohaus verkauft, das den Sachverständigen vermittelt hat, obwohl ein höheres Restwertangebot des gegnerischen Versicherers vorliegt.
Leitsatz
"Verkauft der Geschädigte sein Unfallfahrzeug an das den Sachverständigen vermittelnde Autohaus zu einem Preis, der unter dem Restwertangebot des Haftpflichtversicherers liegt, so kann hierin ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB liegen."
Vollständige Analyse
In dem vom Landgericht München II entschiedenen Fall hatte eine Geschädigte ihr Unfallfahrzeug an ein Autohaus verkauft. Dieses Autohaus hatte nicht nur den Sachverständigen für die Begutachtung des Schadens vermittelt, sondern auch selbst ein Restwertangebot abgegeben, das nur geringfügig über zwei anderen regionalen Angeboten lag. Zeitgleich mit dem Verkauf des Fahrzeugs an das Autohaus lag der Geschädigten ein höheres Restwertangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers vor. Dennoch verkaufte sie das Fahrzeug an das Autohaus und erwarb dort auch ein Ersatzfahrzeug.
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Quelle: iww.de
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