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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
916 C 359/09AG Hamburg-St. Georg·28. Oktober 2009

Grobe Fahrlässigkeit bei Abkommen von der Straße

§ 81 VVG

Zusammenfassung

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat entschieden, dass ein Abkommen von der Fahrbahn ein starkes Indiz für grobe Fahrlässigkeit ist. In einem solchen Fall kann der Kaskoversicherer die Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern.

Leitsatz

"Wenn von der Straße abgekommen wird, ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen!"

Vollständige Analyse

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer von der Straße abkam und einen Unfall verursachte. Der Fahrer verlangte von seiner Kaskoversicherung die Regulierung des Schadens. Die Versicherung lehnte dies mit der Begründung ab, der Fahrer habe den Unfall grob fahrlässig verursacht.

Das Gericht gab der Versicherung Recht. Es stellte fest, dass das Abkommen von der Fahrbahn ein so starkes Indiz für grobe Fahrlässigkeit ist, dass der Fahrer beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft. Diesen Beweis konnte der Fahrer im vorliegenden Fall nicht erbringen. Daher musste die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen.

Das Urteil unterstreicht die strenge Rechtsprechung bei Unfällen, die auf ein Abkommen von der Fahrbahn zurückzuführen sind. Autofahrer müssen in solchen Fällen mit erheblichen versicherungsrechtlichen Nachteilen rechnen.

Praxistipps

  • Fahren Sie stets aufmerksam und konzentriert, um ein Abkommen von der Fahrbahn zu vermeiden.
  • Sollte es dennoch zu einem Unfall kommen, dokumentieren Sie die Umstände genau.
  • Holen Sie sich bei Streitigkeiten mit der Versicherung anwaltlichen Rat.

Quelle: dejure.org

Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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