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Richtigkeit des ermittelten Wiederbeschaffungswerts
Zusammenfassung
Das Gericht bestätigt den von einem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert und verurteilt die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages. Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters wurden zurückgewiesen.
Leitsatz
"Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung eines Sachverständigengutachtens im Verhältnis zum Reparaturbeginn begründet keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters."
Vollständige Analyse
Das AG Hamburg-St. Georg hat der Klage einer Geschädigten auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall stattgegeben. Die Beklagte hatte die Höhe des Wiederbeschaffungswertes bestritten und die Unparteilichkeit des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen in Zweifel gezogen, da die Reparatur bereits vor der Fertigstellung des Gutachtens begonnen haben soll.
Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin und den Ausführungen des vernommenen Sachverständigen als Zeugen. Dieser konnte nachvollziehbar darlegen, dass das Datum der Rechnungsstellung mit der Fertigstellung des Gutachtens korrespondiert und der frühere Reparaturbeginn plausibel ist. Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters bestanden für das Gericht nicht.
Die Beklagte wurde daher verurteilt, den restlichen Schadensbetrag in Höhe von 1.696,91 € nebst Zinsen zu zahlen. Zudem musste sie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten, da sie sich mit der Zahlung in Verzug befand.
Praxistipps
- Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen eigenen Sachverständigen zur Ermittlung des Schadens zu beauftragen.
- Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind in der Regel von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.
- Lassen Sie sich nicht durch unberechtigte Einwände der Versicherung von der Geltendmachung Ihrer Ansprüche abhalten.
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Quelle: ra-kotz.de
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