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Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters
Zusammenfassung
Der BGH hat entschieden, dass die Kosten für einen Terminsvertreter von der gegnerischen Versicherung erstattet werden müssen, wenn dadurch die Reisekosten des eigentlichen Anwalts eingespart werden und die Kosten insgesamt nicht höher sind.
Leitsatz
"Die Kosten eines Terminsvertreters sind erstattungsfähig, wenn durch dessen Beauftragung erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden."
Vollständige Analyse
In diesem Beschluss hat der BGH die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters präzisiert. Grundsätzlich sind die Kosten eines Terminsvertreters erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dadurch die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, der an einem anderen Ort ansässig ist, erspart werden. Die Erstattungsfähigkeit ist jedoch auf die Höhe der ersparten Reisekosten begrenzt. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte die Erstattung der Kosten für eine Terminsvertreterin begehrt. Der BGH hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, da noch geklärt werden musste, ob die Beauftragung der Terminsvertreterin im konkreten Fall wirtschaftlich sinnvoll war.
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