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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 245/11BGH·05. März 2013

BGH zu Mietwagenkosten: Schwacke, Winterreifen und pauschaler Aufschlag

§ 249 BGB§ 287 ZPO§ 5 RDG

Zusammenfassung

Der BGH hat entschieden, dass Gerichte die Schwacke-Liste zur Schätzung von Mietwagenkosten heranziehen dürfen. Unter bestimmten Umständen, wie einer Eil- oder Notsituation, kann ein Aufschlag von 20% auf den Normaltarif angemessen sein. Zudem sind Kosten für Winterreifen erstattungsfähig.

Leitsatz

"Der Tatrichter kann im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten auf Basis der Schwacke-Liste schätzen. Ein pauschaler Aufschlag von 20% auf den Normaltarif kann bei Vorliegen einer Eil- oder Notsituation gerechtfertigt sein. Kosten für Winterbereifung sind grundsätzlich erstattungsfähig."

Vollständige Analyse

In diesem Urteil befasste sich der BGH mit mehreren Aspekten der Mietwagenkostenerstattung. Grundsätzlich bestätigte der Senat die ständige Rechtsprechung, dass der Tatrichter nach § 287 ZPO einen weiten Ermessensspielraum bei der Schätzung der Schadenshöhe hat. Die Verwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage wurde dabei erneut als zulässig erachtet. Eine zentrale Frage war die Rechtmäßigkeit eines pauschalen Aufschlags von 20% auf den Normaltarif. Der BGH stellte klar, dass ein solcher Aufschlag nicht schematisch, sondern nur nach Prüfung der Umstände des Einzelfalls gewährt werden darf, insbesondere wenn eine Eil- oder Notsituation bei der Anmietung vorlag. Allerdings sei eine solche Situation nicht pauschal anzunehmen, nur weil die Anmietung einen Tag nach dem Unfall erfolgt. Des Weiteren entschied der BGH, dass die Kosten für eine notwendige Winterbereifung des Mietfahrzeugs als Teil des zu ersetzenden Schadens grundsätzlich erstattungsfähig sind. Schließlich äußerte sich das Gericht auch zur Aktivlegitimation von Mietwagenunternehmen, die sich die Ansprüche ihrer Kunden abtreten lassen. Solche Abtretungen sind nach § 5 RDG als erlaubte Nebendienstleistung wirksam, solange – wie im vorliegenden Fall – nur die Höhe der Forderung und nicht der Anspruchsgrund an sich streitig ist. Das Urteil stärkt die Position der Instanzgerichte in ihrer Schätzungskompetenz, gibt aber gleichzeitig klare Leitplanken für die Beurteilung von Aufschlägen und Nebenkosten vor.

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