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1,3-Geschäftsgebühr bei durchschnittlichem Verkehrsunfall
Zusammenfassung
Der BGH hat entschieden, dass eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Regulierung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls in der Regel angemessen ist. Eine höhere Gebühr ist nur bei überdurchschnittlichem Aufwand gerechtfertigt.
Leitsatz
"Es ist grundsätzlich nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt."
Vollständige Analyse
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Schadens beauftragt, der eine 1,5-fache Geschäftsgebühr abrechnete. Die Versicherung des Unfallverursachers erstattete jedoch nur eine 1,3-fache Gebühr. Der BGH stellte klar, dass die 1,3-fache Gebühr die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt. Eine Erhöhung auf 1,5 sei nur bei einer überdurchschnittlich umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit des Anwalts gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall sah der BGH keine Anhaltspunkte für einen überdurchschnittlichen Aufwand und wies die Klage auf Erstattung der höheren Gebühr ab. Dieses Urteil hat eine hohe praktische Bedeutung, da es die Abrechnung von Anwaltskosten bei Verkehrsunfällen maßgeblich prägt und für eine gewisse Vereinheitlichung sorgt.
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