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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 563/15BGH·26. April 2016

Mietwagenkosten: Günstigeres Angebot des Versicherers ist beachtlich

§ 249 BGB§ 254 BGB

Zusammenfassung

Der BGH entschied, dass ein Geschädigter gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er ein günstigeres Mietwagenangebot des gegnerischen Versicherers ohne triftigen Grund ausschlägt. In diesem Fall kann der Erstattungsanspruch auf die Höhe des günstigeren Angebots beschränkt sein, ohne dass es auf die üblichen Schätzgrundlagen wie Schwacke oder Fraunhofer ankommt.

Leitsatz

"Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war, kann offen bleiben, wenn ihm ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ‘ohne weiteres’ zugänglich gewesen wäre. Das Angebot des Haftpflichtversicherers, eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, ist beachtlich."

Vollständige Analyse

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten telefonisch angeboten, ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis von 38 Euro zu vermitteln. Der Geschädigte ignorierte dieses Angebot und mietete stattdessen ein Fahrzeug für rund 100 Euro pro Tag. Die Versicherung erstattete lediglich die Kosten auf Basis ihres Angebots. Der BGH gab der Versicherung Recht und sah im Verhalten des Geschädigten einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Richter stellten klar, dass die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ausnahmsweise nicht anhand von Schätzgrundlagen wie der Schwacke-Liste oder dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel beurteilt werden muss, wenn dem Geschädigten nachweislich eine günstigere und zumutbare Anmietmöglichkeit zur Verfügung stand. Das konkrete Angebot des Versicherers war hierfür ein entscheidender Faktor. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des aktiven Schadenmanagements der Versicherer und die Obliegenheit des Geschädigten, wirtschaftlich vernünftig zu handeln. Für die Praxis bedeutet dies, dass Geschädigte telefonische Angebote von Versicherern nicht einfach ignorieren sollten, sondern diese sorgfältig prüfen und dokumentieren müssen, um nicht auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben.

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