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BGH-Urteile und Gerichtsentscheidungen zur Unfallregulierung
VI ZR 577/16BGH·19. Dezember 2017

Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens bei Mitverschulden

§ 249 BGB§ 17 StVG

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unfallgeschädigter auch dann anteiligen Ersatz für den Schaden durch die Rückstufung in seiner Vollkaskoversicherung verlangen kann, wenn er eine Teilschuld am Unfall trägt. Der Rückstufungsschaden ist eine direkte Folge des Unfalls und muss daher vom Schädiger entsprechend seiner Haftungsquote getragen werden.

Leitsatz

"Die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei, denn der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt - unabhängig von der Regulierungshöhe - allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen."

Vollständige Analyse

In dem vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung der Klägerin nach einem Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin eine Mithaftung von 25% traf. Die Beklagten regulierten den Sachschaden nur zu 75%. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Vollkaskoversicherung für den restlichen Schaden in Anspruch und wurde daraufhin in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse eingestuft, was zu höheren Versicherungsprämien führte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Rückstufungsschaden eine unmittelbare Folge des Unfallereignisses ist und daher vom Schädiger anteilig zu ersetzen ist. Die Tatsache, dass die Klägerin ihre Versicherung erst nach der Teilregulierung durch die Beklagten in Anspruch nahm, ändert nichts an der Ersatzpflicht. Der BGH stellt klar, dass der Nachteil der Prämienerhöhung allein durch die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung eintritt, unabhängig von der Höhe der Regulierung. Die Argumentation der Vorinstanz, dass der Schädiger durch die anteilige Übernahme des Rückstufungsschadens über seine Haftungsquote hinaus belastet würde, wurde vom BGH verworfen. Der Schädiger muss den Geschädigten so hinnehmen, wie er ihn antrifft, einschließlich seines Versicherungsschutzes. Die Versicherungsleistungen dienen nicht der Entlastung des Schädigers.

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