Darum geht es
Sie müssen Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht reparieren lassen. Sie können sich die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis auszahlen lassen – und das Geld frei verwenden.
Die Versicherung kürzt dabei aber regelmäßig: Mehrwertsteuer, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten. Viele Geschädigte akzeptieren das – und verlieren Hunderte bis Tausende Euro.
Die Lösung: Gutachten erstellen lassen, fiktiv abrechnen, unberechtigte Kürzungen zurückweisen.
So funktioniert die fiktive Abrechnung
Sie lassen ein Gutachten erstellen. Der Gutachter kalkuliert die Reparaturkosten. Diese Summe fordern Sie von der Versicherung – ohne das Fahrzeug tatsächlich zu reparieren.
| Position | Wird gezahlt? |
|---|---|
| Netto-Reparaturkosten | Ja – immer |
| Mehrwertsteuer | Nein – nur bei tatsächlicher Reparatur |
| UPE-Aufschläge | Umstritten – viele Gerichte bejahen den Anspruch |
| Verbringungskosten | Umstritten – regional unterschiedlich |
| Wertminderung | Ja – unabhängig von der Abrechnungsart |
Was die Versicherung kürzt – und was Sie dagegen tun können
Die Versicherung streicht regelmäßig UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung. Viele Gerichte halten diese Kürzungen für unzulässig, wenn die Kosten im Gutachten kalkuliert sind.
Lassen Sie jede Kürzung von Ihrem Gutachter oder Anwalt prüfen.
- Kaskoschaden: Bei Vollkasko/Teilkasko nur mit tatsächlicher Reparatur
- Totalschaden: Fiktive Abrechnung nur bis Wiederbeschaffungswert minus Restwert
- Leasingfahrzeug: Leasinggeber bestimmt die Abrechnungsart
Die 6-Monats-Weiternutzung: Was Sie wissen müssen
Liegen die Reparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungswert und 130% des WBW, greift die sogenannte 130%-Regel. Sie dürfen reparieren lassen – aber nur, wenn Sie das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzen.
Das OLG München hat am 27.11.2024 (Az. 24 U 3811/23 e) klargestellt: Die 6-Monats-Weiternutzung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung. Ihr Anspruch entsteht bereits mit dem Unfall – nicht erst nach 6 Monaten.
Das bedeutet: Die Versicherung darf die Zahlung nicht mit dem Argument verweigern, die sechs Monate seien noch nicht abgelaufen. Sie haben einen Freistellungsanspruch.
| Situation | Anspruch | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Reparaturkosten unter WBW | Volle fiktive Reparaturkosten (netto) | Keine Weiternutzung nötig |
| Reparaturkosten zwischen WBW und 130% | Volle Reparaturkosten (Integritätszuschlag) | 6 Monate Weiternutzung + fachgerechte Reparatur |
| Reparaturkosten über 130% des WBW | Nur Wiederbeschaffungsaufwand (WBW − Restwert) | Wirtschaftlicher Totalschaden |
| Fahrzeug vor 6 Monaten verkauft | Nur Wiederbeschaffungsaufwand | Integritätsinteresse entfällt (BGH VI ZR 220/07) |
Integritätszuschlag: Reparieren statt verschrotten
Der Integritätszuschlag (auch: 130%-Regel) erlaubt es Ihnen, Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts zu verlangen – vorausgesetzt, Sie reparieren fachgerecht und nutzen das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter.
- Fachgerechte Reparatur nach Gutachtenvorgaben (auch Eigenreparatur möglich, BGH VI ZR 258/06)
- 6 Monate Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs
- Reparaturkosten maximal 130% des Wiederbeschaffungswerts
- Nachweis: Nachbesichtigung durch den Sachverständigen empfohlen
Der BGH hat in VI ZR 258/06 klargestellt: Auch eine Eigenreparatur berechtigt zum Integritätszuschlag – wenn sie fachgerecht und vollständig nach Gutachtenvorgaben durchgeführt wird. Eine bloße provisorische Instandsetzung reicht nicht aus (OLG Stuttgart 3 U 172/02).
Tipp: Lassen Sie die Eigenreparatur durch eine Nachbesichtigung des Gutachters bestätigen (ca. 80–150 €).
Was Sie jetzt tun sollten
Gutachten erstellen lassen
Ohne Gutachten keine fiktive Abrechnung. Der Gutachter kalkuliert die Reparaturkosten als Grundlage.
Abrechnungsart prüfen
Liegen die Reparaturkosten unter dem WBW? Dann fiktiv abrechnen. Zwischen WBW und 130%? Dann reparieren und 6 Monate nutzen.
Netto-Reparaturkosten fordern
Rechnen Sie auf Gutachtenbasis ab. Die Mehrwertsteuer entfällt, aber alle anderen Positionen stehen Ihnen zu.
Kürzungen nicht akzeptieren
Streicht die Versicherung UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten? Prüfen lassen – oft unberechtigt.
Fahrzeug nicht voreilig verkaufen
Wer das Fahrzeug vor Ablauf der 6-Monats-Frist verkauft, verliert den Integritätszuschlag (BGH VI ZR 220/07, OLG Hamm 9 U 143/18).
Wertminderung nicht vergessen
Die merkantile Wertminderung steht Ihnen auch bei fiktiver Abrechnung zu.
Wichtige Urteile im Überblick
| Urteil | Kernaussage |
|---|---|
| OLG München 24 U 3811/23 e | 6-Monats-Weiternutzung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung – Freistellungsanspruch besteht sofort |
| BGH VI ZR 192/05 | Fiktive Abrechnung bis WBW ohne Restwertabzug bei Weiternutzung |
| BGH VI ZR 258/06 | Eigenreparatur berechtigt zum Integritätszuschlag, wenn fachgerecht |
| BGH VI ZR 220/07 | Verkauf vor 6 Monaten: Integritätsinteresse entfällt |
| BGH VI ZR 35/10 | Weiterveräußerung: Nur Netto-Reparaturkosten (ohne MwSt.) |
| BGH VI ZR 237/07 | Reparaturkosten über WBW: 6-Monats-Frist gilt auch hier |
| OLG Frankfurt 22 U 178/19 | Integritätszuschlag bei Weiternutzung ohne tatsächliche Reparatur möglich |
| OLG Hamm 9 U 143/18 | Unreparierter Verkauf: Nur Wiederbeschaffungsaufwand |
Für Gutachter & Anwälte
Leiten Sie dieses Schreiben an Geschädigte weiter, die fiktiv abrechnen möchten. Viele kennen ihre Rechte nicht und akzeptieren unberechtigte Kürzungen.
Nutzen Sie das OLG München (24 U 3811/23 e) als Argument gegen Versicherungen, die die Zahlung mit der 6-Monats-Frist verzögern wollen.
Sie müssen nicht reparieren lassen. Die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis ist Ihr Recht. Lassen Sie sich die Netto-Reparaturkosten plus Wertminderung auszahlen – und prüfen Sie jede Kürzung.
Im 130%-Bereich: Reparieren Sie fachgerecht, nutzen Sie das Fahrzeug 6 Monate weiter – und fordern Sie den Integritätszuschlag. Die Versicherung muss sofort zahlen, nicht erst nach 6 Monaten.