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Schadensregulierung

Fiktive Abrechnung: Definition, Voraussetzungen und Berechnung

Die fiktive Abrechnung ermöglicht es einem Unfallgeschädigten, Schadensersatz auf Basis eines Gutachtens zu erhalten, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Dieses Vorgehen ist im deutschen Schadensrecht eine gängige Praxis, birgt jedoch einige Besonderheiten und potenzielle Fallstricke.

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Auf einen Blick

  • Basis ist ein KFZ-Gutachten
  • nicht die tatsächliche Reparaturrechnung.
  • Die Auszahlung erfolgt in der Regel netto
  • also ohne Mehrwertsteuer.
  • Bei Verkauf des Fahrzeugs gilt eine Haltefrist von 6 Monaten.
  • Die 130%-Grenze ist bei der fiktiven Abrechnung zu beachten.
  • Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind oft Streitpunkte mit Versicherungen.
  • Die SVS-Trilogie (Porsche/VW/BMW-Urteil) regelt die Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung.
  • Scheckheftpflege schützt vor dem Werkstattverweis auf günstigere freie Werkstätten.
  • Die 6-Monats-Weiternutzung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung – der Anspruch ist sofort fällig (OLG München 24 U 3811/23 e).
  • Bei Weiternutzung ≥ 6 Monate: kein Restwertabzug. Bei Verkauf < 6 Monate: nur Wiederbeschaffungsaufwand.

Was ist eine fiktive Abrechnung?

Die fiktive Abrechnung ist eine Methode der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall. Anstatt die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs in einer Werkstatt durchführen zu lassen und die Rechnung bei der gegnerischen Versicherung einzureichen (konkrete Abrechnung), kann der Geschädigte den Schaden auch auf Basis eines unabhängigen Schadengutachtens abrechnen. Er erhält dann die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten (netto) ausbezahlt und kann frei entscheiden, was er mit dem Geld und dem Fahrzeug macht. Dieses Recht ergibt sich aus der Dispositionsfreiheit des Geschädigten.

Voraussetzungen für die fiktive Abrechnung

Um eine fiktive Abrechnung durchführen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

* Unabhängiges Gutachten: Grundlage ist fast immer ein von einem qualifizierten KFZ-Sachverständigen erstelltes Schadengutachten. Nur bei Bagatellschäden (in der Regel unter 750 Euro) kann ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt ausreichen.

* Kein Totalschaden: Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht um mehr als 30% übersteigen (130%-Grenze). Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wird in der Regel nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts erstattet.

* Weiternutzung: Beabsichtigt der Geschädigte, das Fahrzeug zu verkaufen, muss er es nach dem Unfall noch mindestens sechs Monate weiter nutzen. Ansonsten kann die Versicherung die Abrechnung auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) kürzen.

Berechnung der fiktiven Abrechnung

Die Berechnung erfolgt auf Basis der im Gutachten ausgewiesenen Positionen. Dazu gehören:

* Reparaturkosten (netto): Die Kosten für Arbeitslohn und Ersatzteile werden ohne Mehrwertsteuer erstattet, da diese bei einer fiktiven Abrechnung nicht anfällt.

* Wertminderung: Ein merkantiler Minderwert, der auch nach einer fachgerechten Reparatur am Fahrzeug verbleibt, wird ebenfalls ausgezahlt.

* Nutzungsausfallentschädigung: Für die im Gutachten kalkulierte Reparaturdauer kann der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.

* Gutachterkosten: Die Kosten für das Schadengutachten muss die gegnerische Versicherung übernehmen (außer bei Bagatellschäden).

Abzüge bei fiktiver Abrechnung

Versicherungen versuchen häufig, bei der fiktiven Abrechnung Kürzungen vorzunehmen. Typische Streitpunkte sind:

* Stundenverrechnungssätze: Versicherer verweisen oft auf günstigere, freie Werkstätten, obwohl der Geschädigte Anspruch auf die Abrechnung mit den Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, wenn das Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder bisher scheckheftgepflegt wurde.

* UPE-Aufschläge: Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung für Ersatzteile werden oft gestrichen.

* Verbringungskosten: Kosten für den Transport des Fahrzeugs zur Lackiererei werden häufig nicht anerkannt.

Unterschied Haftpflicht vs. Kasko

Die Möglichkeit zur fiktiven Abrechnung besteht sowohl im Haftpflicht- als auch im Kaskobereich. Die Bedingungen können sich jedoch unterscheiden. Während im Haftpflichtfall die gegnerische Versicherung leistet, ist es im Kaskofall die eigene. Die vertraglichen Vereinbarungen (AKB) der Kaskoversicherung können die fiktive Abrechnung einschränken oder an bestimmte Bedingungen knüpfen. Oft ist hier die Weisungsgebundenheit an bestimmte Werkstätten ein Thema.

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