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Schadensregulierung

Totalschaden: Wirtschaftlicher vs. technischer Totalschaden

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur eines Fahrzeugs nach einem Unfall technisch nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Man unterscheidet zwischen dem technischen und dem wirtschaftlichen Totalschaden, was entscheidende Auswirkungen auf die Schadensregulierung hat.

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Auf einen Blick

  • Ein Totalschaden kann wirtschaftlich oder technisch sein.
  • Die 130%-Regel erlaubt eine Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert.
  • Die Abrechnung erfolgt auf Basis von Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
  • Das Integritätsinteresse des Geschädigten wird durch die 130%-Regel geschützt.

Was ist ein Totalschaden?

Ein Totalschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall so schwer beschädigt ist, dass eine Wiederherstellung entweder aus technischer Sicht unmöglich oder aus wirtschaftlicher Sicht unvernünftig ist. Die genaue Definition ist entscheidend für die Art und Weise, wie der Schaden von der Versicherung reguliert wird. Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten von Totalschäden unterschieden: dem technischen Totalschaden und dem wirtschaftlichen Totalschaden.

Technischer vs. Wirtschaftlicher Totalschaden

Die Unterscheidung zwischen einem technischen und einem wirtschaftlichen Totalschaden ist fundamental für die Schadensabwicklung. Ein technischer Totalschaden bedeutet, dass das Fahrzeug aus technischer Sicht nicht mehr repariert werden kann. Dies ist der Fall, wenn tragende Teile der Karosserie so stark verformt sind, dass eine Wiederherstellung der ursprünglichen Stabilität und Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt hingegen vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Das bedeutet, es wäre günstiger, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen, als das beschädigte Fahrzeug zu reparieren. Die Entscheidung, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, wird in der Regel von einem KFZ-Gutachter getroffen.

MerkmalTechnischer TotalschadenWirtschaftlicher Totalschaden
ReparaturfähigkeitTechnisch unmöglichTechnisch möglich, aber unwirtschaftlich
GrundlageZerstörung des FahrzeugsKostenvergleich Reparatur vs. Wiederbeschaffung
Entscheidung durchTechnisches GutachtenWirtschaftliches Gutachten

Die Berechnung des Schadensersatzes

Bei einem Totalschaden basiert die Abrechnung der Versicherung auf der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt zu erwerben. Der Restwert ist der Wert, den das beschädigte Fahrzeug im unreparierten Zustand noch hat. Dieser wird durch Angebote von Restwertaufkäufern ermittelt.

Formel: Schadensersatz = Wiederbeschaffungswert - Restwert

Der Geschädigte erhält also die Differenz von der Versicherung und kann das Unfallfahrzeug zum ermittelten Restwert verkaufen.

Die 130%-Regel: Ausnahme für das Integritätsinteresse

Eine wichtige Ausnahme von der Regel des wirtschaftlichen Totalschadens ist die sogenannte 130%-Regel. Sie trägt dem Integritätsinteresse des Geschädigten Rechnung, also seinem besonderen Interesse daran, самено sein Fahrzeug weiter zu nutzen. Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch reparieren lassen und die Kosten von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen.

Voraussetzungen für die 130%-Regel:

* Die Reparatur muss fachgerecht und vollständig gemäß Gutachten durchgeführt werden.

* Der Geschädigte muss das Fahrzeug nach der Reparatur für mindestens sechs weitere Monate nutzen.

Diese Regelung ermöglicht es dem Fahrzeughalter, sein liebgewonnenes Fahrzeug auch dann zu behalten, wenn die Reparatur objektiv unwirtschaftlich wäre.

Abrechnungsmöglichkeiten bei einem Totalschaden

Im Falle eines Totalschadens hat der Geschädigte mehrere Möglichkeiten der Abrechnung:

  • Konkrete Abrechnung: Der Geschädigte verkauft das Unfallfahrzeug zum Restwert und kauft sich vom erhaltenen Schadensersatz (Wiederbeschaffungswert - Restwert) ein neues Fahrzeug.
  • Fiktive Abrechnung: Der Geschädigte behält das (ggf. fahrtüchtige) Fahrzeug und lässt sich den Schadensersatz (Wiederbeschaffungswert - Restwert) auszahlen. Was er mit dem Fahrzeug macht, ist seine Entscheidung.
  • Reparatur im Rahmen der 130%-Regel: Der Geschädigte lässt das Fahrzeug reparieren und reicht die Rechnung bei der Versicherung ein, sofern die Kosten innerhalb des 130%-Korridors liegen.
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