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Schadensregulierung

Haftpflichtschaden: Definition, Ansprüche und Regulierung

Ein Haftpflichtschaden entsteht, wenn ein Dritter Ihr Eigentum, z.B. Ihr Auto, beschädigt. Als Geschädigter haben Sie umfassende Rechte, wie die freie Wahl eines Gutachters und der Werkstatt, um den Schaden fair und vollständig regulieren zu lassen.

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Auf einen Blick

  • Bei einem Haftpflichtschaden zahlt die Versicherung des Unfallverursachers.
  • Als Geschädigter haben Sie das Recht auf einen freien Gutachter und eine freie Werkstattwahl.
  • Die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis ist eine Möglichkeit der Regulierung.
  • Der Anspruch basiert auf § 249 BGB: Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden.

Ein Haftpflichtschaden ist ein Schaden, den eine Person oder deren Eigentum durch das Verschulden eines Dritten erleidet. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere der § 249 BGB, der den Grundsatz der Naturalrestitution festlegt: Der Schädiger hat den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Im Kontext von Kraftfahrzeugen bedeutet dies, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten aufkommen muss.

Ansprüche des Geschädigten

Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls stehen Ihnen umfassende Rechte zu, die sicherstellen sollen, dass Sie wirtschaftlich so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert. Diese Ansprüche sind essenziell, um eine vollständige und faire Schadensregulierung zu gewährleisten.

* Freie Wahl des KFZ-Gutachters: Sie haben das Recht, einen unabhängigen KFZ-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen, um die Schadenhöhe und den Schadenumfang exakt zu ermitteln. Die Kosten für das Gutachten muss die gegnerische Versicherung tragen, sofern es sich nicht um einen reinen Bagatellschaden handelt.

* Freie Werkstattwahl: Sie sind nicht verpflichtet, eine von der Versicherung vorgeschlagene Werkstatt aufzusuchen. Sie können die Reparatur in einer Werkstatt Ihres Vertrauens durchführen lassen.

* Reparaturkostenübernahme: Die Versicherung des Schädigers muss die vollen Reparaturkosten gemäß dem Gutachten oder Kostenvoranschlag übernehmen.

* Mietwagen oder Nutzungsausfall: Für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung.

* Wertminderung: Hat Ihr Fahrzeug durch den Unfall an Wert verloren, obwohl es vollständig repariert wurde, steht Ihnen eine Entschädigung für diese Wertminderung zu.

* Anwaltskosten: Die Kosten für einen Rechtsanwalt, der Ihre Interessen vertritt, müssen ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

Die Schadensregulierung

Die Regulierung eines Haftpflichtschadens folgt einem klaren Prozess. Nach dem Unfall melden Sie den Schaden der Haftpflichtversicherung des Verursachers. Hierbei ist es ratsam, direkt einen unabhängigen Gutachter einzuschalten. Dieser dokumentiert den Schaden und beziffert die Kosten in einem Schadengutachten. Dieses Gutachten dient als Grundlage für die Abrechnung mit der Versicherung. Sie können den Schaden entweder konkret (Reparatur in der Werkstatt) oder fiktiv (Auszahlung der Netto-Reparaturkosten auf Basis des Gutachtens) abrechnen.

Unterschied zwischen Haftpflicht- und Kaskoschaden

Es ist wichtig, den Haftpflichtschaden klar vom Kaskoschaden abzugrenzen, da hier unterschiedliche rechtliche und vertragliche Regelungen gelten.

MerkmalHaftpflichtschadenKaskoschaden (Teil- oder Vollkasko)
Wer zahlt?Die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.Die eigene Kaskoversicherung.
GrundlageGesetzlicher Anspruch (§ 823, § 249 BGB, StVG).Vertragliche Vereinbarung (Versicherungsvertrag).
GeschädigterEin Dritter (der Unfallgegner).Der Versicherungsnehmer selbst.
RechteFreie Gutachter- und Werkstattwahl.Weisungsrecht der Versicherung bzgl. Gutachter und Werkstatt möglich.
SelbstbeteiligungKeine.Vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung.
SchadenfreiheitsrabattRückstufung des Unfallverursachers.Rückstufung des Versicherungsnehmers (bei Vollkasko).

Die Bedeutung von § 249 BGB

Der § 249 BGB ist der zentrale Paragraph im deutschen Schadensersatzrecht und somit auch bei jedem Haftpflichtschaden. Er besagt, dass derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Für den Geschädigten bedeutet dies, dass er einen Anspruch auf die vollständige Kompensation seines Schadens hat, sei es durch Reparatur, Wiederbeschaffung oder eine finanzielle Entschädigung.

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