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Haftpflichtschaden: Definition, Ansprüche und Regulierung

Ein Haftpflichtschaden entsteht, wenn ein Dritter Ihr Eigentum, z.B. Ihr Auto, beschädigt. Als Geschädigter haben Sie umfassende Rechte, wie die freie Wahl eines Gutachters und der Werkstatt, um den Schaden fair und vollständig regulieren zu lassen.

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Auf einen Blick

  • Bei einem Haftpflichtschaden zahlt die Versicherung des Unfallverursachers.
  • Als Geschädigter haben Sie das Recht auf einen freien Gutachter und eine freie Werkstattwahl.
  • Die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis ist eine Möglichkeit der Regulierung.
  • Der Anspruch basiert auf § 249 BGB: Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden.

Ein Haftpflichtschaden ist ein Schaden, den eine Person oder deren Eigentum durch das Verschulden eines Dritten erleidet. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere der § 249 BGB, der den Grundsatz der Naturalrestitution festlegt: Der Schädiger hat den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Im Kontext von Kraftfahrzeugen bedeutet dies, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten aufkommen muss.

Ansprüche des Geschädigten

Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls stehen Ihnen umfassende Rechte zu, die sicherstellen sollen, dass Sie wirtschaftlich so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert. Diese Ansprüche sind essenziell, um eine vollständige und faire Schadensregulierung zu gewährleisten.

* Freie Wahl des KFZ-Gutachters: Sie haben das Recht, einen unabhängigen KFZ-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen, um die Schadenhöhe und den Schadenumfang exakt zu ermitteln. Die Kosten für das Gutachten muss die gegnerische Versicherung tragen, sofern es sich nicht um einen reinen Bagatellschaden handelt.

* Freie Werkstattwahl: Sie sind nicht verpflichtet, eine von der Versicherung vorgeschlagene Werkstatt aufzusuchen. Sie können die Reparatur in einer Werkstatt Ihres Vertrauens durchführen lassen.

* Reparaturkostenübernahme: Die Versicherung des Schädigers muss die vollen Reparaturkosten gemäß dem Gutachten oder Kostenvoranschlag übernehmen.

* Mietwagen oder Nutzungsausfall: Für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung.

* Wertminderung: Hat Ihr Fahrzeug durch den Unfall an Wert verloren, obwohl es vollständig repariert wurde, steht Ihnen eine Entschädigung für diese Wertminderung zu.

* Anwaltskosten: Die Kosten für einen Rechtsanwalt, der Ihre Interessen vertritt, müssen ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

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Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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