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Recht

Rechtliche Grundlagen der Schadensregulierung

Die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall ist ein komplexes Rechtsgebiet, das auf einer Vielzahl von Gesetzen und Gerichtsurteilen basiert. Diese Regelungen definieren die Rechte und Pflichten von Geschädigten, Schädigern und Versicherungen. Ein grundlegendes Verständnis dieser rechtlichen Rahmenbedingungen ist entscheidend, um Ansprüche korrekt geltend zu machen.

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Auf einen Blick

  • Der Geschädigte hat das Recht auf Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall (§ 249 BGB).
  • Die Höhe des Schadens kann vom Gericht geschätzt werden (§ 287 ZPO).
  • Bei fiktiver Abrechnung können die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden.
  • Eine Werkstattbindung in AGB von Gebrauchtwagen-Garantien ist oft unwirksam.

Die zentralen Gesetze der Schadensregulierung

Die Regulierung von Kfz-Schäden in Deutschland basiert auf einem Zusammenspiel verschiedener Gesetze. Diese definieren die grundlegenden Ansprüche und Pflichten von Geschädigten, Schädigern und Versicherungen. Ein Verständnis dieser rechtlichen Säulen ist entscheidend, um seine Ansprüche nach einem Unfall korrekt geltend zu machen.

§ 249 BGB: Der Grundsatz der Naturalrestitution

Das Herzstück des deutschen Schadensersatzrechts ist der § 249 BGB. Er legt fest, dass derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand wiederherstellen muss, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dies wird als Naturalrestitution bezeichnet. Für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls bedeutet dies, dass er so zu stellen ist, als wäre der Unfall nie passiert. Absatz 2 des Paragrafen räumt dem Geschädigten jedoch ein Wahlrecht ein: Statt der Reparatur durch den Schädiger kann er den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dies ist die Grundlage für die fiktive Abrechnung, bei der auf Basis eines KFZ-Gutachtens abgerechnet wird, ohne dass eine Reparatur tatsächlich stattfindet.

§ 287 ZPO: Die richterliche Schadensschätzung

In der Praxis ist die exakte Höhe eines Schadens oft schwer zu beweisen. Hier kommt § 287 ZPO ins Spiel. Dieser Paragraph erleichtert dem Gericht die Schadensermittlung, indem er eine Schätzung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung erlaubt. Das Gericht ist nicht an strenge Beweisregeln gebunden und kann beispielsweise einen Sachverständiger mit der Schätzung der Reparaturkosten oder der Wertminderung beauftragen. Diese Vorschrift ist für die Praxis der Schadensregulierung von enormer Bedeutung, da sie eine pragmatische und flexible Feststellung der Schadenshöhe ermöglicht.

Weitere relevante Gesetze im Überblick

Neben BGB und ZPO sind weitere Gesetze für die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall von zentraler Bedeutung:

GesetzAbkürzungRelevanz für die Schadensregulierung
StraßenverkehrsgesetzStVGRegelt die grundsätzliche Haftung des Fahrzeughalters (§ 7 StVG) und des Fahrzeugführers (§ 18 StVG) für Schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen.
PflichtversicherungsgesetzPflVGBegründet die Versicherungspflicht für Kraftfahrzeughalter und gewährt dem Geschädigten einen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers (§ 115 VVG).
VersicherungsvertragsgesetzVVGRegelt die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag, z.B. die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall.
Allgemeine KraftfahrtbedingungenAKBAls Vertragsbestandteil der Kfz-Versicherung konkretisieren die AKB die gesetzlichen Regelungen und enthalten Detailbestimmungen, z.B. zur Werkstattbindung oder zur Kaskoversicherung.

Wichtige BGH-Urteile zur Schadensregulierung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Entscheidungen die Rechte von Geschädigten gestärkt und wichtige Grundsätze für die Schadensregulierung aufgestellt.

Fiktive Abrechnung und Verweis auf günstigere Werkstätten

Ein zentraler Streitpunkt ist immer wieder die Frage, ob sich der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung auf eine günstigere, nicht markengebundene Werkstatt verweisen lassen muss. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. Ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt ist nur dann zulässig, wenn diese für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist und eine technisch gleichwertige Reparatur gewährleistet. Dies gilt insbesondere für neuere Fahrzeuge oder solche, die bisher stets in einer Markenwerkstatt gewartet wurden.

Werkstattbindung und Kaskoversicherung

Bei Kaskoversicherungen mit Werkstattbindung ist der Versicherungsnehmer vertraglich verpflichtet, die Reparatur in einer von der Versicherung vorgegebenen Partnerwerkstatt durchführen zu lassen. Der BGH hat jedoch entschieden, dass Klauseln zur Werkstattbindung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Gebrauchtwagen-Garantien unwirksam sein können, wenn sie den Käufer unangemessen benachteiligen.

Restwert und Wiederbeschaffungswert

Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert die entscheidende Größe für die Abrechnung. Der BGH hat wiederholt betont, dass der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Restwert verkaufen darf, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Er muss sich nicht auf höhere Restwertangebote der gegnerischen Versicherung einlassen, die diese auf speziellen Online-Restwertbörsen ermittelt hat.

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