Darum geht es
Im Gutachten stehen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Die Versicherung streicht beides – mit der Begründung, das sei „nicht erforderlich".
Das ist in den meisten Fällen falsch. Beide Posten sind erstattungsfähig, wenn sie im Gutachten stehen und ortsüblich sind.
Die Lösung: Kürzung nicht akzeptieren. Ihr Gutachter kann die Berechtigung bestätigen.
Was sind UPE-Aufschläge?
UPE steht für „Unverbindliche Preisempfehlung" des Herstellers für Ersatzteile. Werkstätten berechnen auf diese Preise einen Aufschlag von 10–20 %, weil sie die Teile lagern, bestellen und vorfinanzieren müssen.
Ja. UPE-Aufschläge sind erstattungsfähig, wenn sie in der Region ortsüblich sind. Das bestätigt Ihr Gutachter im Gutachten. Die Versicherung darf sie nicht pauschal streichen.
Was sind Verbringungskosten?
Verbringungskosten entstehen, wenn das Fahrzeug für Lackierarbeiten von der Werkstatt zum Lackierer und zurück transportiert werden muss. Die meisten Werkstätten haben keine eigene Lackiererei.
Ja. Verbringungskosten sind erstattungsfähig, wenn die Werkstatt keine eigene Lackiererei hat – was auf die Mehrheit der Werkstätten zutrifft. Typisch: 80–150 € pro Verbringung.
Was Sie jetzt tun sollten
Gutachten prüfen
Stehen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten im Gutachten? Dann sind sie erstattungsfähig.
Kürzung nicht akzeptieren
Die Versicherung streicht diese Posten? Widersprechen Sie. Ihr Gutachter bestätigt die Berechtigung.
Auch bei fiktiver Abrechnung einfordern
Auch wenn Sie nicht reparieren lassen, stehen Ihnen UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu – wenn sie im Gutachten stehen und ortsüblich sind.
Für Gutachter & Anwälte
Leiten Sie dieses Schreiben an Geschädigte weiter. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten werden in fast jedem Regulierungsschreiben gestrichen. Aufklärung spart Ihren Kunden bares Geld.
UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind erstattungsfähig. Die Versicherung streicht sie trotzdem fast immer. Akzeptieren Sie die Kürzung nicht – Ihr Gutachter bestätigt die Berechtigung.