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Schadensregulierung

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten: Was Sie wissen müssen

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind zentrale Posten im KFZ-Gutachten, die bei der Schadensregulierung oft zu Diskussionen führen. Sie stellen sicher, dass die Reparaturkosten vollständig und realitätsnah abgebildet werden, werden von Versicherungen aber häufig gekürzt.

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Auf einen Blick

  • UPE-Aufschläge sind Preisaufschläge auf Ersatzteile zur Deckung von Lager- und Beschaffungskosten.
  • Verbringungskosten entstehen durch den Transport des Fahrzeugs zu Spezialbetrieben wie Lackierereien.
  • Beide Kostenarten sind laut BGH-Rechtsprechung auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.
  • Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten muss ortsüblich sein und im Gutachten ausgewiesen werden.
  • Die SVS-Trilogie (Porsche-, VW-, BMW-Urteil) bildet die zentrale Rechtsprechungsgrundlage.
  • Versicherungen kürzen diese Positionen häufig – oft zu Unrecht.

Was sind UPE-Aufschläge?

UPE-Aufschläge sind branchenübliche Preisaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers für Ersatzteile. Diese Aufschläge decken die Kosten der Werkstatt für die Lagerhaltung, die Kapitalbindung und den Bestell- und Verwaltungsaufwand (Beschaffungskosten). Sie sind ein legitimer Bestandteil der Ersatzteilkosten und werden von Sachverständigen im KFZ-Gutachten ausgewiesen. Die Logik dahinter ist, dass eine Werkstatt Ersatzteile vorhalten oder schnell beschaffen muss, was Kosten verursacht, die nicht durch den reinen Teilepreis gedeckt sind. Ohne diese Aufschläge könnten Werkstätten kaum wirtschaftlich arbeiten, insbesondere bei einer großen Vielfalt an vorzuhaltenden Teilen.

Rechtsprechung zu UPE-Aufschlägen

Die deutsche Rechtsprechung, allen voran der Bundesgerichtshof (BGH), hat wiederholt bestätigt, dass UPE-Aufschläge grundsätzlich erstattungsfähig sind. Dies gilt auch bei der fiktiven Abrechnung, also wenn der Geschädigte sich den Schaden auszahlen lässt, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Aufschläge in der Region üblich sind und von einem unabhängigen Sachverständigen korrekt ermittelt wurden. Die Höhe der als ortsüblich anerkannten Aufschläge kann variieren. Gerichte haben in Einzelfällen unterschiedliche Sätze bestätigt, je nach den Umständen und der regionalen Marktsituation. Ein zentrales Argument ist, dass dem Geschädigten der Schaden so zu ersetzen ist, wie er bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würde.

Wichtige BGH-Urteile zu UPE-Aufschlägen

UrteilDatumKernaussage
BGH VI ZR 398/02 (Porsche-Urteil)29.04.2003UPE-Aufschläge und Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig
BGH VI ZR 53/09 (VW-Urteil)22.06.2010Versicherer darf auf günstigere Werkstatt verweisen, wenn gleichwertige Reparatur gewährleistet
BGH VI ZR 91/09 (BMW-Urteil)13.07.2010Verweis auf freie Werkstatt unzulässig bei Fahrzeugen unter 3 Jahren oder mit Scheckheftpflege
BGH VI ZR 65/1825.09.2018Bestätigt Verweisungsmöglichkeit auch bei UPE-Aufschlägen, wenn gleichwertige Reparatur nachgewiesen

Diese Urteile bilden die sogenannte SVS-Trilogie (Stundenverrechnungssätze-Trilogie) und sind die zentrale Grundlage für die Beurteilung von UPE-Aufschlägen bei der fiktiven Abrechnung. Mehr dazu im Artikel Stundenverrechnungssätze.

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